§ 37 JAPO - Freiversuch
Bibliographie
- Titel
- Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen (JAPO)
- Amtliche Abkürzung
- JAPO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2038-3-3-11-J
(1) Wer die Erste Juristische Staatsprüfung nach ununterbrochenem Studium spätestens in dem auf den Vorlesungsschluss des achten Semesters unmittelbar folgenden Prüfungstermin erstmals vollständig ablegt und die Prüfung nicht besteht, dessen Prüfung gilt als nicht abgelegt. Dies gilt auch im Falle des § 29 Abs. 1 Nr. 2 Halbsatz 2.
(2) Auf die Studienzeit nach Abs. 1 Satz 1 werden folgende Zeiten, in denen eine Beurlaubung nach Art. 48 Abs. 2 bis 4 BayHSchG erfolgt ist, nicht angerechnet:
- 1.
Zeiten des Mutterschutzes, Erziehungszeiten in entsprechender Anwendung des § 12 der Urlaubsverordnung in der jeweils geltenden Fassung, Zeiten des Grundwehrdienstes und Zeiten des Zivildienstes sowie
- 2.
andere Zeiten bis zu zwei Semestern, während derer nachweislich
- a)
an einer Universität im Ausland in einem rechtswissenschaftlichen Studiengang ausländisches oder internationales Recht studiert worden ist, sofern hierüber für jedes Semester ein Leistungsnachweis oder, falls der Erwerb eines Leistungsnachweises nicht möglich war, eine Anerkennung des Auslandsstudiums als ordnungsgemäß durch eine bayerische juristische Fakultät vorgelegt wird, oder
- b)
wegen Krankheit oder aus einem anderen nicht anders abwendbaren wichtigen Grund ein Studium nicht möglich war; im Fall einer Krankheit ist neben dem Nachweis der Beurlaubung ein ärztliches Zeugnis über Art und Dauer der Erkrankung vorzulegen.
Die in Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 Buchst. b genannten Zeiten der Beurlaubung werden auch dann nicht angerechnet, wenn sie nach dem Vorlesungsschluss des achten Semesters liegen und aus den dort genannten Gründen keine Möglichkeit bestand, sich zu diesem Zeitpunkt erstmals zur Prüfung zu melden oder die Prüfung vollständig abzulegen. War der Bewerber an der fristgerechten Meldung zur Prüfung verhindert, sind die Gründe hierfür unverzüglich geltend zu machen. § 10 Abs. 2 gilt entsprechend.
(3) Schwerbehinderten Menschen (§ 2 Abs. 2 SGB IX), die infolge einer schweren körperlichen Behinderung im Studienfortschritt erheblich beeinträchtigt sind, werden zum Ausgleich für unvermeidbare und erhebliche Verzögerungen im Studium von mindestens einem Semester auf die Studienzeit nach Abs. 1 Satz 1 bis zu zwei Semester nicht angerechnet. Die Schwerbehinderteneigenschaft ist grundsätzlich durch den Ausweis nach § 69 Abs. 5 SGB IX, Art und Umfang der körperlichen Behinderung sowie der dadurch verursachten Verzögerung im Studienfortschritt von mindestens einem Semester sind durch ein Zeugnis eines Landgerichtsarztes oder eines Gesundheitsamts nachzuweisen.
(4) Wurde studienbegleitend eine europarechts- oder wirtschaftsorientierte Zusatzausbildung oder eine zusätzliche fachspezifische Fremdsprachenausbildung, die sich über mindestens sechzehn Semesterwochenstunden erstreckt hat, an einer inländischen Universität erfolgreich abgeschlossen, gilt Abs. 1 auch nach dem neunten Semester entsprechend. Der Nachweis über den erfolgreichen Abschluss ist durch eine Bestätigung der juristischen Fakultät der Universität zu erbringen, an der die Ausbildung nach Satz 1 abgeschlossen wurde.
(5) Wer zum Freiversuch zugelassen ist, kann bis zum Beginn der mündlichen Prüfung auf die Fortsetzung des Prüfungsverfahrens verzichten; § 15 Abs. 4 Satz 3 gilt entsprechend. Die Prüfung gilt dann als nicht abgelegt; eine erneute Anmeldung zum Freiversuch ist nicht möglich.
(6) Im Fall des § 29 Abs. 1 Nr. 2 Halbsatz 1 kann, sofern die Voraussetzungen nach Abs. 2 Satz 2 nicht vorliegen, binnen einer Frist von einem Monat nach Abschluss des bereits abgelegten Teils der Prüfung schriftlich gegenüber dem Landesjustizprüfungsamt erklärt werden, dass auf die Fortsetzung des Prüfungsverfahrens mit der Folge des Abs. 5 Satz 2 verzichtet wird.
(7) Die in Abs. 1, 5 und 6 geregelten Rechtsfolgen treten nicht ein, wenn die Prüfung nach § 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, 5 oder Abs. 6 Satz 2 nicht bestanden ist.