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§ 46 BbgWG - Schifffahrt

Bibliographie

Titel
Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG)
Amtliche Abkürzung
BbgWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
753-1

(1) Schiffbare Gewässer darf jedermann mit Wasserfahrzeugen befahren, sofern dies nicht nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften untersagt ist. Schiffbar sind die in der Anlage 2 bezeichneten Gewässer sowie die Gewässer, die der für die Schifffahrt zuständige Fachminister im Einvernehmen mit dem für die Wasserwirtschaft zuständigen Fachminister bestimmt. Die Landkreise und kreisfreien Städte können die Bestimmung weiterer schiffbarer Gewässer beantragen. Die schiffbaren Gewässer sind öffentlich bekannt zu machen. Der für die Schifffahrt zuständige Fachminister hält das Verzeichnis der schiffbaren Gewässer als Anlage der Landesschifffahrtsverordnung auf dem Laufenden.

(2) Der für den Verkehr zuständige Fachminister wird ermächtigt, im Interesse der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs und des Umschlages, des Umweltschutzes, insbesondere des Gewässerschutzes, der öffentlichen Ordnung, des Eigentums, der Fischerei, der Gewässerkunde oder der Unterhaltung der Gewässer Rechtsverordnungen zu erlassen:

  1. 1.
    zur Ausübung, Regelung oder zeitlichen bzw. örtlichen Beschränkung der Schifffahrt auf schiffbaren Gewässern;
  2. 2.
    zum Verhalten in Häfen und an Lade- und Umschlagstellen einschließlich des Güterumschlags und zur Unterhaltung von Häfen und Umschlagsanlagen;
  3. 3.
    zur Registrierung und Kennzeichnung von Wasserfahrzeugen;
  4. 4.
    zum Erfordernis einer Zulassung für Wasserfahrzeuge und über die Erteilung und den Entzug der Zulassungen; die Zulassung kann von baulichen und sonstigen Anforderungen, insbesondere an die Lautstärke der Motoren, die Betriebsart der Motoren, die Abgase, die technische Ausrüstung und Sicherheitseinrichtungen, abhängig gemacht werden;
  5. 5.
    zur Einführung einer Fahrerlaubnis zum Führen von Wasserfahrzeugen und über die Eignung und Befähigung zum Führen von Wasserfahrzeugen, die Erteilung und den Entzug von Fahrerlaubnissen sowie über das Prüfungsverfahren.

Die Rechtsverordnungen nach den Nummern 1 und 4 sind im Einvernehmen mit dem für die Wasserwirtschaft zuständigen Fachminister zu erlassen. Zu den Rechtsverordnungen nach den Nummern 2, 3 und 5 ist das Benehmen mit dem für die Wasserwirtschaft zuständigen Fachminister herzustellen. In den Rechtsverordnungen ist zu bestimmen, welche Behörden für den Vollzug zuständig sind. Mit der Durchführung der Aufgaben, insbesondere mit der Erteilung von Zulassungen, der Abnahme von Prüfungen und der Erteilung von Fahrerlaubnissen können natürliche oder juristische Personen beauftragt werden.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Bundeswasserstraßen.