§ 38 NAbfG - Entgeltordnung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Abfallgesetz (NAbfG)
Amtliche Abkürzung
NAbfG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28400010000000

(1) Der Hafenbetreiber erhebt für jedes in den Hafen einlaufende Schiff vom Reeder, Eigner oder Charterer ein pauschaliertes Entgelt als wesentlichen Beitrag zur Deckung der Kosten für die Entladung und Entsorgung derjenigen Schiffsabfälle, die den nach der Art und der Menge üblichen Entsorgungsumfang nicht überschreiten. Satz 1 gilt nicht für Fischereifahrzeuge und Sportboote mit einer Zulassung für bis zu zwölf Personen sowie für andere Schiffe in dem Umfang, in welchem sie gemäß § 35 Abs. 3 von der Entladepflicht befreit sind.

(2) Das pauschalierte Entgelt wird vom Hafenbetreiber auf der Grundlage einer von ihm zu erlassenden Entgeltordnung erhoben. Die Entgeltsätze sind in der Entgeltordnung nach Art und Menge der üblicherweise anfallenden Schiffsabfälle zu staffeln; dabei können insbesondere Schiffstyp, Schiffsgröße, Ladungskapazität, Fahrtgebiet sowie die Umweltauswirkungen des Schiffsbetriebs (abhängig von Bauart, Ausrüstung und Betrieb des Schiffes) berücksichtigt werden. Das Aufkommen aus den pauschalierten Entgelten soll die Verwaltungskosten des Hafenbetreibers nach Satz 5 Nr. 3 vollständig und die anderen Kosten nach Satz 5 zu einem Anteil von 70 vom Hundert decken. Das für das Hafenwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, den Anteil nach Satz 3 durch Verordnung anders zu bestimmen, um nachteiligen Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit der niedersächsischen Häfen, auf die Vermeidung und Verwertung von Abfällen oder auf deren ordnungsgemäße Entsorgung entgegenzuwirken. Zu den Kosten gehören insbesondere Aufwendungen für

  1. 1.

    das Vorhalten von Hafenauffangeinrichtungen,

  2. 2.

    das Beseitigen (§ 10 Abs. 2 Satz 1 KrW-/AbfG) oder das Verwerten (§ 4 Abs. 3 bis 5 KrW-/AbfG)

    1. a)

      der Schiffsabfälle und

    2. b)

      der Kleinmaterialien, die Schiffe im hoheitlichen Einsatz (§ 39 Abs. 1) gemäß § 39 Abs. 2 Satz 2 unentgeltlich entladen,

  3. 3.

    die Verwaltungskosten des Hafenbetreibers für die Abwicklung der Entladung und Entsorgung der Schiffsabfälle und

  4. 4.

    Entgelte und Gebühren für die Entsorgung von Schiffsabfällen.

Die Entgeltordnung kann vorsehen,

  1. 1.
    dass das Entgelt nur zum Teil erhoben wird, wenn nachgewiesen wird, dass Bauart, Ausrüstung und Betrieb des Schiffes sowie die zur Begrenzung von Umweltauswirkungen getroffenen Vorkehrungen zur Vermeidung von Schiffsabfällen beitragen, und
  2. 2.
    dass ein Entgelt nicht oder nur zum Teil erhoben wird, wenn die Erhebung aus einem anderen Grund zu einer unbilligen Härte führen würde.

Der Hafenbetreiber hat Entscheidungen nach Satz 6 mit den maßgeblichen Gründen unverzüglich der Hafenbehörde mitzuteilen.

(3) Berechnungszeitraum ist das Kalenderjahr oder das Wirtschaftsjahr des Hafenbetreibers. Stellt sich am Ende eines Berechnungszeitraums heraus, dass das Aufkommen der pauschalierten Entgelte von den nach Absatz 2 Sätze 3 bis 5 zu berücksichtigenden Kosten abweicht, so ist der Unterschiedsbetrag spätestens im übernächsten Berechnungszeitraum durch entsprechend höhere oder niedrigere pauschalierte Entgeltsätze auszugleichen.

(4) Das pauschalierte Entgelt wird privatrechtlich erhoben. Ist das Land Hafenbetreiber, so kann das für das Hafenwesen zuständige Ministerium durch Verordnung eine Abgabe nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 Sätze 2 bis 6 erheben; ergänzend ist das Niedersächsische Verwaltungskostengesetz anzuwenden. Ist eine kommunale Körperschaft Hafenbetreiber, so kann sie eine Abgabe nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 Sätze 2 bis 6 durch eine Satzung erheben; ergänzend ist das Niedersächsische Kommunalabgabengesetz anzuwenden. In den Entgelten, auch soweit sie hoheitlich erhoben werden, ist eine gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer nicht enthalten; ein entsprechender Betrag wird zusätzlich erhoben.

(5) Die Entgeltordnung und die Berechnung der Entgeltsätze sind den Hafenbenutzern zugänglich zu machen und auf Verlangen zu erläutern.

(6) Der Entgeltpflichtige nach Absatz 1 Satz 1 erwirbt gegen den Hafenbetreiber einen Anspruch auf die anteilige Erstattung seiner an Dritte gezahlten Entgelte für die Entladung und Entsorgung der Schiffsabfälle im üblichen Umfang. Der zu erstattende Anteil beträgt 70 vom Hundert. Er kann von dem für das Hafenwesen zuständigen Ministerium durch Verordnung anders bestimmt werden; Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.