§ 228a SGB VI - Besonderheiten für das Beitrittsgebiet

Bibliographie

Titel
Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) Gesetzliche Rentenversicherung
Redaktionelle Abkürzung
SGB VI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
860-6

(1) 1Soweit Vorschriften dieses Buches bei Arbeitsentgelten, Arbeitseinkommen oder Beitragsbemessungsgrundlagen

  1. 1.
    an die Bezugsgröße anknüpfen, ist die Bezugsgröße für das Beitrittsgebiet (Bezugsgröße [Ost]),
  2. 2.
    an die Beitragsbemessungsgrenze anknüpfen, ist die Beitragsbemessungsgrenze für das Beitrittsgebiet (Beitragsbemessungsgrenze [Ost], Anlage 2a)

maßgebend, wenn die Einnahmen aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit im Beitrittsgebiet erzielt werden. 2Satz 1 gilt für die Ermittlung der Beitragsbemessungsgrundlagen bei sonstigen Versicherten entsprechend. 3Bei der Beurteilung der Erwerbsfähigkeit nach § 44 Abs. 2 ist die Bezugsgröße (Ost) maßgebend, wenn der Versicherte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet hat.

(2) 1Soweit Vorschriften dieses Buches bei Hinzuverdienstgrenzen für Renten

  1. 1.
    an die Bezugsgröße anknüpfen, ist die Bezugsgröße für das Beitrittsgebiet (Bezugsgröße [Ost]),
  2. 2.
    an den aktuellen Rentenwert anknüpfen, ist der aktuelle Rentenwert (Ost)

maßgebend, wenn das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus der Beschäftigung oder Tätigkeit im Beitrittsgebiet erzielt wird. 2Wird in einem Kalendermonat Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen auch im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet erzielt, ist bei der Hinzuverdienstgrenze die Bezugsgröße und der aktuelle Rentenwert maßgebend.

(3) Soweit Vorschriften dieses Buches bei Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes an den aktuellen Rentenwert anknüpfen, ist der aktuelle Rentenwert (Ost) maßgebend, wenn der Berechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet hat.