§ 26 WiPrO - Ermächtigung von Wirtschaftsprüfern
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer (Wirtschaftsprüferordnung)
- Redaktionelle Abkürzung
- WiPrO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 702-1
Ein Wirtschaftsprüfer, der vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestellt und nicht zur Prüfung von Genossenschaften berechtigt oder besonders ermächtigt ist, kann zur Prüfung von Genossenschaften durch die oberste Landesbehörde ermächtigt werden. Die Ermächtigung setzt voraus, daß der Wirtschaftsprüfer im genossenschaftlichen Prüfungswesen ausreichend vorgebildet und erfahren ist. Der Freie Ausschuß und die Wirtschaftsprüferkammer sollen hierzu gehört werden.