§ 95 LHO - Unterrichtung des Rechnungshofs
Bibliographie
- Titel
- Haushaltsordnung der Freien und Hansestadt Hamburg (Landeshaushaltsordnung - LHO)
- Amtliche Abkürzung
- LHO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 63-1
(1) Der Rechnungshof ist unverzüglich zu unterrichten, wenn
- 1.
Verwaltungsvorschriften erlassen werden, welche die Ausführung des Haushaltsplans betreffen oder sich auf die Einzahlungen, Auszahlungen, Erlöse oder Kosten auswirken,
- 2.
den Haushalt berührende Verwaltungseinrichtungen oder Landesbetriebe geschaffen, wesentlich geändert oder aufgelöst werden,
- 3.
unmittelbare Beteiligungen oder mittelbare Beteiligungen im Sinne des § 65 Absatz 3 an Unternehmen begründet, wesentlich geändert oder aufgegeben werden,
- 4.
Vereinbarungen zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und Stellen außerhalb der Verwaltung oder zwischen Behörden über die Ausführung des Haushaltsplans getroffen werden oder
- 5.
organisatorische oder sonstige Maßnahmen von erheblicher finanzieller Tragweite getroffen werden.
(2) Der Rechnungshof kann sich jederzeit zu den in Absatz 1 genannten Maßnahmen äußern.