§ 8a KWG LSA - Wahlorgane
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- KWG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2020.13
(1) Wahlorgane sind
- 1.der Wahlleiter (Gemeindewahlleiter oder Kreiswahlleiter) und der Wahlausschuss (Gemeindewahlausschuss oder Kreiswahlausschuss) für das Wahlgebiet,
- 2.der Wahlvorsteher und der Wahlvorstand für jeden Wahlbezirk,
- 3.die Wahlkommission im Falle einer Wahl in neue Strukturen (§§ 58 bis 65).
(2) Die Wahlorgane werden für jede Neuwahl gesondert bestimmt. Für die Ortschaftsratswahl sind die Wahlorgane der Gemeinde zuständig. Bei verbundenen Wahlen gilt Folgendes:
- 1.
Für alle verbundenen Gemeindewahlen sind nur ein Gemeindewahlleiter und ein gemeinsamer Gemeindewahlausschuss zu berufen.
- 2.
Für alle verbundenen Kreiswahlen sind nur ein Kreiswahlleiter und ein gemeinsamer Kreiswahlausschuss zu berufen.
- 3.
Für alle verbundenen Kommunalwahlen sind ein gemeinsamer Wahlvorsteher und ein gemeinsamer Wahlvorstand zu berufen.
Sofern in den Fällen des Satzes 3 Nrn. 2 oder 3 für eine der verbundenen Wahlen § 9 Abs. 2 oder 3 erfüllt ist, ist die jeweilige Person auch für die andere Wahl als Wahlleiter oder als Stellvertreter des Wahlleiters ausgeschlossen.
(3) Die Wahlorgane üben ihr Amt längstens bis zum Ablauf der auf die Hauptwahl folgenden Wahlperiode aus.
(4) Die Wahlorgane sind überparteilich und an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.