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§ 10 SächsEigBVO - Bedienstete beim Eigenbetrieb

Bibliographie

Titel
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über kommunale Eigenbetriebe im Freistaat Sachsen (Sächsische Eigenbetriebsverordnung - SächsEigBVO)
Amtliche Abkürzung
SächsEigBVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
54-1.1/3

(1) Der Bürgermeister ist Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde der beim Eigenbetrieb beschäftigten Bediensteten.

(2) Die Betriebsleitung ist vor der Ernennung, Einstellung, Versetzung, Abordnung, Umsetzung und Entlassung von Bediensteten, die beim Eigenbetrieb beschäftigt sind oder beschäftigt werden sollen, zu hören, soweit sie nicht selbst zuständig ist. § 28 Abs. 4 Satz 1 und 2 SächsGemO ist anzuwenden.

(3) Die Befugnis zur Einstellung, Anstellung, Ein- oder Höhergruppierung und Entlassung von beim Eigenbetrieb beschäftigten Bediensteten kann, mit Ausnahme der Betriebsleiter und der Beamten, durch die Betriebssatzung ganz oder teilweise auf die Betriebsleitung übertragen werden. § 4 Abs. 1 bleibt unberührt.