§ 28 GLKrWO - Ungültigkeit und Verlust von Wahlscheinen

Bibliographie

Titel
Wahlordnung für die Gemeinde- und die Landkreiswahlen (Gemeinde- und Landkreiswahlordnung - GLKrWO)
Amtliche Abkürzung
GLKrWO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2021-1/2-1-I

(1) 1Wird eine Person, die bereits einen Wahlschein erhalten hat, im Wählerverzeichnis gestrichen, ist der Wahlschein insgesamt für ungültig zu erklären. 2Verlegt jedoch eine Person, die bereits einen Wahlschein erhalten hat, bei verbundenen Gemeinde- und Landkreiswahlen den Schwerpunkt ihrer Lebensbeziehungen in eine andere Gemeinde desselben Landkreises und ist sie nicht in das Wählerverzeichnis der Zuzugsgemeinde aufgenommen worden, ist der Wahlschein von der Wegzugsgemeinde nur für die Gemeindewahlen für ungültig zu erklären.

(2) 1Die Gemeinde führt ein Verzeichnis der insgesamt oder teilweise für ungültig erklärten Wahlscheine. 2Darin sind die Namen der betroffenen Personen und die Nummern der für ungültig erklärten Wahlscheine aufzunehmen. 3Das Wahlscheinverzeichnis ist zu berichtigen.

(3) 1Die Gemeinde übermittelt das Verzeichnis der insgesamt oder teilweise für ungültig erklärten Wahlscheine allen Wahlvorständen und Briefwahlvorständen der Gemeinde. 2Ist ein Wahlschein hinsichtlich der Landkreiswahlen für ungültig erklärt worden, verständigt sie das Landratsamt, das über die Gemeinden alle Wahlvorstände im Landkreis über die Ungültigkeit von Wahlscheinen spätestens bis zum Beginn der Abstimmung unterrichtet; das Gleiche gilt bei verbundenen Wahlen, wenn der Wahlschein nur hinsichtlich der Gemeindewahlen für ungültig erklärt wurde. 3Werden Wahlscheine für ungültig erklärt, weil Personen ihr Wahlrecht durch Tod verloren haben, sind nur die betroffenen Briefwahlvorstände der Gemeinde, die die Wahlscheine ausgestellt hat, zu verständigen.

(4) 1Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt. 2Versichert eine wahlberechtigte Person glaubhaft, dass ihr der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihr bis zum Tag vor dem Wahltag, 12 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden. 3Der nicht zugegangene Wahlschein ist für ungültig zu erklären; Abs. 1 bis 3 gelten entsprechend.