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§ 21a SächsFAG - Sonderlastenausgleich Eingliederungshilfe

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Finanzausgleichsgesetz - SächsFAG)
Amtliche Abkürzung
SächsFAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
50-3

(1) Die Kreisfreien Städte und Landkreise erhalten in den Jahren 2015 bis 2017 nach Maßgabe dieses Gesetzes und im Rahmen der Bundesbeteiligung an den Kosten der Unterkunft und Heizung Zuweisungen zum Ausgleich ihrer Belastungen durch zu erbringende Leistungen im Rahmen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen. Die Zuweisungen setzen sich zusammen aus den Zuweisungen nach Maßgabe von § 17 Absatz 1 Nummer 3 und einem Betrag in Höhe von 28 500 000 Euro, der den Kreisfreien Städten und Landkreisen für die Lasten der Eingliederungshilfe außerhalb dieses Gesetzes zufließt.

(2) Die Zuweisungen an die Kreisfreien Städte und Landkreise nach diesem Gesetz errechnen sich durch Multiplikation der nach Absatz 1 Satz 2 insgesamt zur Verfügung stehenden Mittel mit dem nach Absatz 3 gebildeten Verteilungsschlüssel, abzüglich der in Anlage 5 genannten Beträge.

(3) Der Verteilungsschlüssel ergibt sich aus dem Anteil der jeweiligen Kreisfreien Stadt und des jeweiligen Landkreises an der Summe aus

  1. 1.

    den reinen Ausgaben der Kreisfreien Städte und Landkreise für die Eingliederungshilfe sowie

  2. 2.

    den reinen Ausgaben des Kommunalen Sozialverbandes für die Eingliederungshilfe; dabei werden die reinen Ausgaben des Kommunalen Sozialverbandes auf die Kreisfreien Städte und Landkreise nach dem Anteil ihrer Umlagegrundlagen an den gesamten Umlagegrundlagen gemäß § 28 Absatz 2 aufgeteilt.

Den Berechnungen nach Satz 1 liegt jeweils der gewogene Durchschnitt der Jahre 2009 bis 2012 im Jahr 2015, der Jahre 2010 bis 2013 im Jahr 2016 und der Jahre 2011 bis 2014 im Jahr 2017 zugrunde. Berechnungsgrundlage ist die Statistik zu § 121 Nummer 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1133) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit dem Bundesstatistikgesetz vom 22. Januar 1987 (BGBl. I S. 462, 565), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.