§ 98 LWO - Zulassung der Wahlbriefe, Ermittlung des BriefwahlergebnissesBibliographieTitelBremische LandeswahlordnungRedaktionelle AbkürzungLWO,HBNormtypRechtsverordnungNormgeberBremenGliederungs-Nr.111-a-2Für die Zulassung der Wahlbriefe und die Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses gelten §§ 59 und 87 entsprechend.