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§ 98 LWO - Zulassung der Wahlbriefe, Ermittlung des Briefwahlergebnisses

Bibliographie

Titel
Bremische Landeswahlordnung
Redaktionelle Abkürzung
LWO,HB
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
111-a-2

Für die Zulassung der Wahlbriefe und die Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses gelten §§ 59 und 87 entsprechend.