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  • ab 15.11.1994 (aktuelle Fassung)

Art. 48 Verf - (Ernennung von Beamten und Richtern, Einstellung von Angestellten und Arbeitern)

Bibliographie

Titel
Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Redaktionelle Abkürzung
Verf,MV
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
100-4

Der Ministerpräsident ernennt die Beamten und Richter; er stellt die Angestellten und Arbeiter des Landes ein. Er kann diese Befugnisse übertragen.