§ 26a KWG - Auszählungsvorstände
Bibliographie
- Titel
- Landesgesetz über die Wahlen zu den kommunalen Vertretungsorganen (Kommunalwahlgesetz - KWG)
- Amtliche Abkürzung
- KWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2021-1
(1) In kreisfreien oder großen kreisangehörigen Städten können bei personalisierten Verhältniswahlen weitere Wahlvorstände (Auszählungsvorstände) gebildet und ihnen die Fortsetzung der Ermittlung des Wahlergebnisses einzelner oder mehrerer Stimmbezirke einschließlich der Briefwahl übertragen werden. Über die Bildung der Auszählungsvorstände entscheidet der Stadtvorstand oder, sofern dieser nicht besteht, der Oberbürgermeister.
(2) Die Auszählungsvorstände setzen am Wahlabend oder am Tag nach der Wahl die Ermittlung der Wahlergebnisse der Stimmbezirke und der Briefwahl im Auszählungsraum fort.
(3) Der Oberbürgermeister bestellt für jeden Auszählungsvorstand einen Wahlvorsteher (Auszählungsvorsteher) und einen Stellvertreter aus den Wahlberechtigten des Wahlgebiets. § 26 Abs. 2 und 4 bis 7 und § 27 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass der Auszählungsvorstand auf Einladung des Auszählungsvorstehers vor Fortsetzung der Wahlergebnisermittlung im Auszählungsraum zusammentritt.