§ 16 BbgPG - Verjährung
Bibliographie
- Titel
- Pressegesetz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Landespressegesetz - BbgPG)
- Redaktionelle Abkürzung
- BbgPG,BB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 5550-1
(1) Die Verfolgung von Straftaten,
- 1.die durch die Veröffentlichung oder Verbreitung von Druckwerken strafbaren Inhalts begangen werden, oder
- 2.die den Tatbestand des § 14 verwirklichen,
verjährt bei Verbrechen in einem Jahr, bei Vergehen in sechs Monaten. Ausgenommen hiervon sind Vergehen nach den §§ 86, 86a, 130, 131 und 184 StGB, für welche die Verjährungsfristen nach § 78 Abs. 3 StGB gelten.
(2) Die Verfolgung der im § 15 genannten Ordnungswidrigkeiten verjährt in drei Monaten.
(3) Die Verjährungsfrist beginnt mit der Veröffentlichung oder Verbreitung des Druckwerks. Wird das Druckwerk in Teilen veröffentlicht oder verbreitet oder wird es neu aufgelegt, so beginnt die Verjährung erneut mit der Veröffentlichung oder Verbreitung der weiteren Teile oder Auflagen.