§ 59 GO - Hauptausschuß, Finanzausschuß und Rechnungsprüfungsausschuß
Bibliographie
- Titel
- Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO)
- Amtliche Abkürzung
- GO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2023
(1) Der Hauptausschuß hat die Arbeiten aller Ausschüsse aufeinander abzustimmen.
(2) Der Finanzausschuß bereitet die Haushaltssatzung der Gemeinde vor und trifft die für die Ausführung des Haushaltsplans erforderlichen Entscheidungen, soweit hierfür nicht andere Ausschüsse zuständig sind.
(3) Der Rechnungsprüfungsausschuß prüft die Jahresrechnung der Gemeinde. Er bedient sich hierbei des Rechnungsprüfungsamts, soweit ein solches besteht.