§ 157 AFG
Bibliographie
- Titel
- Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
- Amtliche Abkürzung
- AFG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 810-1
(1) Die Beiträge für die nach § 155 Versicherten trägt die Bundesanstalt.
(2) 1Für die Berechnung der Beiträge ist der Beitragssatz für Versicherte maßgeblich, die bei Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts für mindestens sechs Wochen haben. 2Bei Versicherten der landwirtschaftlichen Krankenkassen tritt an die Stelle des Beitragssatzes nach Satz 1 der für Versicherte mit Anspruch auf Fortzahlung ihres Arbeitsentgelts für mindestens sechs Wochen geltende Beitragssatz der Ortskrankenkasse, in deren Bezirk die landwirtschaftliche Krankenkasse ihren Sitz hat.
(3) 1Als Grundlohn gilt das durch sieben geteilte wöchentliche Arbeitsentgelt, das der Bemessung des Arbeitslosengeldes, der Arbeitslosenhilfe oder des Unterhaltsgeldes zugrunde liegt, soweit es ein Dreihundertsechzigstel der Jahresarbeitsverdienstgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung nicht übersteigt. 2Für die Berechnung des Grundlohnes ist das wöchentliche Arbeitsentgelt um das aus einer die Krankenversicherungspflicht begründenden Beschäftigung erzielte Arbeitsentgelt zu kürzen.
(4) 1Beiträge für Versicherte, denen eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder Übergangsgeld von einem nach § 381 Abs. 3a der Reichsversicherungsordnung beitragspflichtigen Rehabilitationsträger gewährt worden ist, sind der Bundesanstalt vom Träger der Rentenversicherung oder vom Rehabilitationsträger zu erstatten, wenn und soweit die Entscheidung, durch die die in § 155 Abs. 1 genannte Leistung bewilligt worden ist, wegen der Gewährung dieser Rente oder des Übergangsgeldes rückwirkend aufgehoben worden ist; das gleiche gilt im Falle eines Forderungsüberganges nach § 105a Abs. 3 und § 140 Abs. 1. 2Der Rehabilitationsträger wird insoweit von der Verpflichtung befreit, Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten.