Art. 46 PAG - Automatisiertes Abrufverfahren

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Bayerischen Staatlichen Polizei (Polizeiaufgabengesetz - PAG)
Amtliche Abkürzung
PAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2012-1-1-I

(1) 1Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung personenbezogener Daten durch Abruf ermöglicht, ist zulässig, soweit dieses Verfahren unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen und der Erfüllung polizeilicher Aufgaben angemessen ist. 2Der Abruf durch andere als Polizeidienststellen ist nur auf Grund besonderer Rechtsvorschriften zulässig.

(2) 1Protokollbestände, die nach Abfrage nach Absatz 1 eingerichtet worden sind, dürfen zu Zwecken der Kriminalitätsbekämpfung und der Datensicherung ausgewertet werden. 2Die Auswertung für Zwecke der Kriminalitätsbekämpfung bedarf einer Anordnung der in Art. 33 Abs. 5 genannten Dienststellenleiter. 3Die Speicherungsdauer einer protokollierten Abfrage darf den Zeitraum eines Jahres nicht übersteigen. 4Abfragen, die mittels automatisierter Kennzeichenerkennungssysteme durchgeführt werden, dürfen nicht protokolliert werden.

(3) Das Staatsministerium des Innern kann mit anderen Ländern und dem Bund einen Datenverbund vereinbaren, der eine automatisierte Datenübermittlung ermöglicht.