§ 9 SparkG - Vorsitzende oder Vorsitzender des Verwaltungsrates
Bibliographie
- Titel
- Sparkassengesetz für das Land Schleswig-Holstein
- Redaktionelle Abkürzung
- SparkG,SH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2023-1
(1) Vorsitzende oder Vorsitzender des Verwaltungsrates ist die Landrätin oder der Landrat, die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister, die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher oder die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher des Gewährträgers. Sie oder er wird im Fall der Verhinderung von einem vom Verwaltungsrat gewählten Mitglied des Verwaltungsrates, das zum Personenkreis der weiteren sachkundigen Mitglieder (§ 10 Abs. 1) gehören muss, vertreten.
(2) Der Verwaltungsrat wird von der oder dem Vorsitzenden vertreten. Bei Rechtsstreitigkeiten kann der Verwaltungsrat eine besondere Vertreterin oder einen besonderen Vertreter bestimmen.