§ 10 BüWG - Wählbarkeit
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft (BüWG)
- Amtliche Abkürzung
- BüWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 111-1
(1) Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(2) Nicht wählbar ist,
- 1.wer nach § 7 vom Wahlrecht ausgeschlossen ist oder
- 2.wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.
(3) Für die Unterrichtung der zuständigen Behörde über Entscheidungen der Gerichte im Sinne von Absatz 2 Nummer 2 gilt § 7 Absatz 2 entsprechend.