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§ 10 BüWG - Wählbarkeit

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft (BüWG)
Amtliche Abkürzung
BüWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
111-1

(1) Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(2) Nicht wählbar ist,

  1. 1.
    wer nach § 7 vom Wahlrecht ausgeschlossen ist oder
  2. 2.
    wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.

(3) Für die Unterrichtung der zuständigen Behörde über Entscheidungen der Gerichte im Sinne von Absatz 2 Nummer 2 gilt § 7 Absatz 2 entsprechend.