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  • ab 29.01.2019 (aktuelle Fassung)

§ 28 IntGüRVG - Ergänzung und Berichtigung inländischer Entscheidungen zur Geltendmachung im Ausland

Bibliographie

Titel
Internationales Güterrechtsverfahrensgesetz (IntGüRVG)
Amtliche Abkürzung
IntGüRVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
319-118

(1) Will ein Beteiligter eine Versäumnis- oder Anerkenntnisentscheidung, die in verkürzter Form abgefasst worden ist, in einem anderen Mitgliedstaat geltend machen, so ist der Beschluss auf Antrag des Beteiligten zu ergänzen. Der Antrag kann bei dem Gericht, das den Beschluss erlassen hat, schriftlich oder mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle gestellt werden. Über den Antrag wird ohne mündliche Verhandlung entschieden.

(2) Zur Ergänzung des Beschlusses sind die Gründe nachträglich abzufassen. Er ist gesondert zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übergeben; die nachträgliche Abfassung der Gründe kann auch von Richtern unterschrieben werden, die bei dem Beschluss nicht mitgewirkt haben.

(3) Für eine Berichtigung der Sachverhaltsdarstellung in den nachträglich abgefassten Gründen gilt § 320 der Zivilprozessordnung entsprechend. Jedoch können bei der Entscheidung über einen Antrag auf Berichtigung auch solche Richter mitwirken, die bei dem Beschluss oder der nachträglichen Abfassung der Gründe nicht mitgewirkt haben.

(4) Die vorstehenden Absätze gelten entsprechend für die Ergänzung und Berichtigung von Arrestbefehlen oder einstweiligen Anordnungen, die in einem anderen Mitgliedstaat geltend gemacht werden sollen.