§ 8 AktG - Mindestnennbetrag der Aktien
Bibliographie
- Titel
- Aktiengesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- AktG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 4121-1
(1) 1Der Mindestnennbetrag der Aktien ist fünf Deutsche Mark. 2Aktien über einen geringeren Nennbetrag sind nichtig. 3Für den Schaden aus der Ausgabe sind die Ausgeber den Inhabern als Gesamtschuldner verantwortlich.
(2) Höhere Aktiennennbeträge müssen auf volle fünf Deutsche Mark lauten.
(3) Die Aktien sind unteilbar.
(4) Diese Vorschriften gelten auch für Anteilscheine, die den Aktionären vor der Ausgabe der Aktien erteilt werden (Zwischenscheine).