Versionsverlauf

Art. 23 BayStG

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Amtliche Abkürzung
BayStG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
k282-1-1-UK/WFK

Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist befugt, im Namen der Stiftung den Anspruch auf Schadenersatz gegen Mitglieder der Stiftungsorgane gerichtlich geltend zu machen, sofern dies nicht binnen angemessener Frist durch das zuständige Organ der Stiftung selbst geschieht. Art. 21 Abs. 3 gilt entsprechend.