§ 9 BZRG - Entmündigungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister (Bundeszentralregistergesetz - BZRG)
- Amtliche Abkürzung
- BZRG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 312-7
(1) In das Register sind die gerichtlichen Entscheidungen einzutragen, durch die jemand entmündigt wird.
(2) Wird die Entmündigung wieder aufgehoben (§§ 675, 679, 685, 686 der Zivilprozeßordnung), so ist auch diese Entscheidung einzutragen.