Versionsverlauf


§ 9 BZRG - Entmündigungen

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister (Bundeszentralregistergesetz - BZRG)
Amtliche Abkürzung
BZRG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
312-7

(1) In das Register sind die gerichtlichen Entscheidungen einzutragen, durch die jemand entmündigt wird.

(2) Wird die Entmündigung wieder aufgehoben (§§ 675, 679, 685, 686 der Zivilprozeßordnung), so ist auch diese Entscheidung einzutragen.