§ 72 KWO - Zählung der Wählerinnen und Wähler
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung (KWO)
- Amtliche Abkürzung
- KWO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2021-1-1
Die abgegebenen Stimmzettel, die Stimmabgabevermerke und die Wahlscheine sind für die Ortsratswahl oder Bezirksratswahl gesondert von den für die Gemeinderatswahl abgegebenen Stimmzetteln, Stimmabgabevermerken und Wahlscheinen zu zählen.