§ 9 GenG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
- Redaktionelle Abkürzung
- GenG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 4125-1
(1) Die Genossenschaft muss einen Vorstand und einen Aufsichtsrat haben.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrats müssen Genossen sein. Gehören der Genossenschaft einzelne eingetragene Genossenschaften als Mitglieder an oder besteht die Genossenschaft ausschließlich aus solchen, so können Mitglieder der letzteren in den Vorstand und den Aufsichtsrat berufen werden.