§ 51 LWaldG - Allgemeine Ordnungswidrigkeiten

Bibliographie

Titel
Waldgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landeswaldgesetz - LWaldG)
Amtliche Abkürzung
LWaldG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
790-2

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig sein Betretungsrecht nach § 28 Abs. 1 überschreitet, indem er

  1. 1.

    nach § 28 Abs. 2 gesperrte Waldflächen und Waldwege betritt,

  2. 2.

    die Lebensgemeinschaft des Waldes, die Bewirtschaftung des Waldes oder die Erholung anderer beeinträchtigt (§ 28 Abs. 3 Satz 2), indem er

    1. a)

      Wald verunreinigt,

    2. b)

      Tore von Wild- und Jagdgattern, Schlagbäume oder ähnliche Vorrichtungen, die zum Schutz von Pflanzgärten, Forstkulturen, Forstdickungen oder zur Sperrung dienen, öffnet,

    3. c)

      das zur Bewässerung einer Waldfläche dienende Wasser ableitet, Gräben, Wälle oder sonstige Anlagen, die der Be- oder Entwässerung dienen, verändert, beschädigt oder beseitigt,

    4. d)

      sich unberechtigt Walderzeugnisse aneignet,

  3. 3.

    mit einem Kraftfahrzeug im Wald unbefugt auf nicht öffentlichen Straßen und Wegen oder außerhalb von Wegen fährt (§ 28 Abs. 4),

  4. 4.

    mit dem Fahrrad außerhalb von Waldwegen fährt (§ 28 Abs. 5),

  5. 5.

    außerhalb der ausgewiesenen Wege und Plätze reitet oder Kutschfahrten durchführt (§ 28 Abs. 6),

  6. 6.

    im Wald Motorsport betreibt oder Sportveranstaltungen ohne die erforderliche Genehmigung durchführt (§ 28 Abs. 7),

  7. 7.

    Wanderwege ohne die erforderliche Genehmigung anlegt oder kennzeichnet (§ 28 Abs. 8).

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig die Vorschriften über sonstige Benutzungen des Waldes (§ 29) verletzt, indem er

  1. 1.
    ohne vorherige Genehmigung auf Waldflächen unbefugt zeltet, Wohnwagen, Wohnmobile und Verkaufsstände abstellt (§ 29 Abs. b),
  2. 2.
    im Wald Haustiere hält oder gezähmte Wild- oder Haustiere mit Ausnahme angeleinter Hunde mitnimmt (§ 29 Abs. 2),
  3. 3.
    im Wald ohne die erforderliche Genehmigung landwirtschaftliche Nutz- und Wildtiere hält oder hütet (§ 29 Abs. 3),
  4. 4.
    im Wald unbefugt Werbevorrichtungen, Plakate oder andere Zeichen aufstellt, anbringt oder auslegt (§ 29 Abs. 4),
  5. 5.
    Bienenwagen und Bienenstände ohne Zustimmung des Waldbesitzers im Walde aufstellt und bewirtschaftet (§ 29 Abs. 5).

(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig sein Aneignungsrecht nach § 31 überschreitet, indem er

  1. 1.
    sich größere Mengen von Waldfrüchten oder Pflanzenteilen aneignet, als in § 31 Abs. 1 gestattet ist,
  2. 2.
    Zweige oder Wipfeltriebe aus Kulturen oder Verjüngungen entnimmt (§ 31 Abs. 2),
  3. 3.
    ohne Zustimmung des Waldbesitzers organisiert oder gewerblich Waldpflanzen oder Waldfrüchte sammelt (§ 31 Abs. 3),
  4. 4.
    im Staatswald Leseholz über 10 cm Durchmesser sammelt oder im Privat- und Körperschaftswald Leseholz ohne die Erlaubnis des Waldbesitzers entnimmt (§ 31 Abs. 4).

(4) Ordnungswidrig handelt ferner, wer im Wald

  1. 1.
    Waldbäume, Waldsträucher oder die zum Schutz von Bäumen und Sträuchern dienenden Vorrichtungen,
  2. 2.
    Wege, Bestandteile oder Zubehör der Wege, Dämme, Böschungen oder Gewässer,
  3. 3.
    Vorrichtungen oder Warnschilder, die zur Verhütung von Unfällen oder zum Zweck des vorbeugenden Waldbrandschutzes angebracht sind,
  4. 4.
    Zeichen oder Vorrichtungen, die zur Abgrenzung, Vermessung, Sperrung, Kennzeichnung von Waldflächen, Versuchsflächen, Walderzeugnissen oder als Wegweiser dienen,
  5. 5.
    Schutzhütten, fischerei- und jagdwirtschaftliche oder der Erholung dienende Einrichtungen und Anlagen sowie ihr Zubehör,
  6. 6.
    aufgeschichtete oder gebündelte Holzstöße oder angehäufte Bodenerzeugnisse

entfernt, beschädigt, zerstört oder auf andere Weise unbrauchbar macht.

(5) Ordnungswidrigkeiten nach den Absätzen 1 bis 4 können mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

(6) Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.