§ 77 SchulG - Mitwirkung beim Ministerium

Bibliographie

Titel
Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG)
Amtliche Abkürzung
SchulG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
223

(1) In schulischen Angelegenheiten von allgemeiner und grundsätzlicher Bedeutung beteiligt das Ministerium die am Schulleben beteiligten Verbände und Organisationen.

(2) Die Beteiligung erstreckt sich insbesondere auf

  1. 1.

    Änderungen dieses Gesetzes,

  2. 2.

    Richtlinien und Lehrpläne,

  3. 3.

    Ausbildungs- und Prüfungsordnungen,

  4. 4.

    Schulversuche,

  5. 5.

    Regelungen über die Abstimmung zwischen schulischer und betrieblicher Ausbildung.

(3) Zu beteiligen sind

  1. 1.

    die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände im Lande im Sinne von § 94 Landesbeamtengesetz und § 53 Beamtenstatusgesetz,

  2. 2.

    die auf Landesebene für mindestens eine Schulform organisierten Elternverbände,

  3. 3.

    Zusammenschlüsse von Schülervertretungen, soweit sie auf Landesebene organisiert sind (Landesschülervertretung),

  4. 4.

    Vereinigungen von Schulleiterinnen und Schulleitern von erheblicher Bedeutung,

  5. 5.

    die Vereinigung der Industrie- und Handelskammern des Landes Nordrhein-Westfalen, der Westdeutsche Handwerkskammertag und die Landesvereinigung der Unternehmensverbände Nordrhein-Westfalen,

  6. 6.

    die Unfallkasse Nordrhein-Westfalen,

  7. 7.

    die Kirchen,

  8. 8.

    die überörtlichen Zusammenschlüsse der Träger der Ersatzschulen von erheblicher Bedeutung,

  9. 9.

    die kommunalen Spitzenverbände,

  10. 10.

    die landesweiten Zusammenschlüsse der Träger der freien Jugendhilfe, soweit Belange der Jugendhilfe berührt sind.

(4) Das Ministerium lädt die Elternverbände nach Absatz 3 Nr. 2 mindestens halbjährlich zu einem Gespräch über schulische Angelegenheiten im Sinne des Absatzes 1 ein.