§ 94 Nds. PersVG - Dienststellen

Bibliographie

Titel
Personalvertretungsgesetz für das Land Niedersachsen (Nds. PersVG).
Amtliche Abkürzung
NPersVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20470020000000

(1) Dienststellen im Sinne dieses Kapitels sind

  1. 1.
    Schulen, die nicht einem Schulaufsichtsamt unterstehen,
  2. 2.
    Schulaufsichtsämter für die Beschäftigten nach § 92 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 an den unterstellten Schulen,
  3. 3.
    Seminare.

(2) § 6 Abs. 2 und 3 findet keine Anwendung.