§ 4 AO - Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung
Bibliographie
- Titel
- Amtsordnung für Schleswig-Holstein (Amtsordnung - AO -)
- Amtliche Abkürzung
- AO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2020-5
(1) Das Amt ist Träger der ihm und den amtsangehörigen Gemeinden übertragenen Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung. § 3 Abs. 2 der Gemeindeordnung gilt entsprechend.
(2) Den Ämtern können durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes durch Verordnung neue Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung übertragen werden.