Art. 49 FiG
Bibliographie
- Titel
- Fischereigesetz für Bayern (FiG)
- Amtliche Abkürzung
- FiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 793-1-L
Der Vorstand hat die Genossenschaftsversammlung einzuberufen, wenn die satzungsmäßige Mindestzahl von Genossen die Einberufung unter Angabe des Zwecks beantragt.