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§ 19 UStDV 1993 - Grenzüberschreitende Beförderungen von Gegenständen

Bibliographie

Titel
Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung 1993 (UStDV 1993)
Amtliche Abkürzung
UStDV 1993
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
611-10-14-1

(1) Als Beförderungen im Sinne des § 4 Nr. 3 Buchstabe a des Gesetzes gelten nicht:

  1. 1.
    die grenzüberschreitende Beförderung von Gegenständen, bei der der Absende- und Bestimmungsort im Inland liegen und das Ausland nur im Wege der Durchfuhr berührt wird,
  2. 2.
    die grenzüberschreitende Beförderung von Gegenständen oder die Beförderung im internationalen Eisenbahnfrachtverkehr vom Drittlandsgebiet in das Inland auf Grund einer nachträglichen Verfügung zu einem anderen als dem ursprünglich im Frachtbrief angegebenen Bestimmungsort, soweit die Kosten für diese Beförderung nicht in der Bemessungsgrundlage für die Einfuhr (§ 11 des Gesetzes) enthalten sind.

(2) Als Besorgung einer grenzüberschreitenden Beförderung (§ 4 Nr. 3 Buchstabe a und § 3 Abs. 11 des Gesetzes) ist auch die Leistung eines Empfangsspediteurs anzusehen, soweit er von dem Empfänger des Gegenstandes oder von einem Dritten Beträge vereinnahmt und an einen anderen als Entgelt für eine in § 4 Nr. 3 Buchstabe a des Gesetzes bezeichnete Leistung wieder verausgabt.

(3) Befördern mehrere Unternehmer einen Gegenstand im Eisenbahnwechselverkehr mit durchgehendem Frachtbrief und führt hierbei einer der Unternehmer eine grenzüberschreitende Beförderung im Sinne des § 4 Nr. 3 Buchstabe a des Gesetzes aus, so sind auch die Beförderungsleistungen der übrigen Unternehmer als Beförderungen im Sinne der bezeichneten Vorschrift anzusehen.