§ 19 SHSG - Präsidentin/Präsident
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Hochschulgesetz (SHSG)
- Amtliche Abkürzung
- SHSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 221-1
(1) Die Präsidentin/Der Präsident vertritt die Hochschule nach außen.
(2) Die Präsidentin/Der Präsident ist zuständig für die laufenden Geschäfte der Hochschule, den Vollzug der Beschlüsse der zentralen Kollegialorgane (Präsidium, Erweitertes Präsidium, Senat und Hochschulrat), die Wahrung der Ordnung und die Ausübung des Hausrechts. Sie/Er trägt über die zuständige Dekanin/den zuständigen Dekan dafür Sorge, dass die zur Lehre verpflichteten Personen ihre Lehr- und Prüfungsverpflichtungen sowie ihre Aufgaben in der Betreuung der Studierenden ordnungsgemäß erfüllen; ihr/ihm steht insoweit gegenüber der Dekanin/dem Dekan ein Aufsichts- und Weisungsrecht zu.
(3) Die Präsidentin/Der Präsident wird von einem Mitglied des Präsidiums unbeschadet der in diesem Gesetz getroffenen Regelungen vertreten. Sie/Er regelt ihre/seine Vertretung und im Benehmen mit den weiteren Mitgliedern des Präsidiums deren wechselseitige Stellvertretung.