§ 127 AFG
Bibliographie
- Titel
- Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
- Amtliche Abkürzung
- AFG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 810-1
(1) 1Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens, der durch Arbeitslosigkeit erwachsen ist, geht insoweit auf die Bundesanstalt über, als dieser durch die Gewährung von Leistungen nach diesem Gesetz an den Entschädigungsberechtigten Aufwendungen erwachsen. 2Hat dieser trotz des Rechtsüberganges von dem Dritten die Schadenersatzleistung erhalten, so gilt § 117 Abs. 4 Satz 4 entsprechend.
(2) Hat sich der Beginn der Beschäftigung, durch die die Arbeitslosigkeit beendet worden ist, dadurch verzögert, daß der bisherige Arbeitgeber des Arbeitslosen eine Ablösung verlangt, so hat der bisherige Arbeitgeber der Bundesanstalt die Aufwendungen für den Arbeitslosen zu erstatten, die ihr durch die Gewährung von Leistungen nach diesem Gesetz für die Zeit der Verzögerung erwachsen sind.