Anlage 1 BbgUVPG - Anlage 1
Liste "UVP-pflichtige Vorhaben"
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Prüfung von Umweltauswirkungen bei bestimmten Vorhaben, Plänen und Programmen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung - BbgUVPG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgUVPG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 54-8
Erläuterung zu dem Verzeichnis:
X =
Für das Vorhaben besteht eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung.
A =
Für das Vorhaben besteht eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung, wenn es nach einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls im Sinne des § 3c Abs. 1 Satz 1 und Anlage 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung durch die zuständige Behörde erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann.
S =
Für das Vorhaben besteht eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung, wenn nach einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls im Sinne des § 3c Abs. 1 Satz 2 und Anlage 2 Nr. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung durch die zuständige Behörde trotz der geringen Größe oder Leistung auf Grund besonderer örtlicher Gegebenheiten erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind.
Nr. | Vorhaben | Festlegung zur UVP | |
---|---|---|---|
1. | Errichtung und Betrieb einer Abwasserbehandlungsanlage, die für organisch belastetes Abwasser von 120 bis zu 9.000 kg/d BSB5 roh oder für anorganisch belastetes Abwasser von 10 bis zu 4.500 m3 in 2 h (ausgenommen Kühlwasser) ausgelegt ist | ||
1.1 | organisch belastetes Abwasser | ||
1.1.1 | bei mehr als 600 - 9.000 kg/d BSB5 roh (mehr als 10.000 - 150.000 EW) | A | |
1.1.2 | bei 120 - 600 kg/d BSB5 roh (2.000 - 10.000 EW) | S | |
1.2 | anorganisch belastetes Abwasser (ausgenommen Kühlwasser) | ||
1.2.1 | bei mehr als 900 m3 - 4.500 m3 in 2 h | A | |
1.2.2 | bei 10 m3 - 900 m3 in 2 h | S | |
2. | Intensive Fischzucht mit Einbringen oder Einleiten von Stoffen in oberirdische Gewässer mit | ||
2.1. | mehr als 1.000 t Fischertrag pro Jahr | X | |
2.2 | mehr als 100 t bis 1.000 t Fischertrag pro Jahr | A | |
2.3 | 50 bis 100 t Fischertrag pro Jahr | S | |
3. | Entnehmen, Zutagefördern oder Zutageleiten von Grundwasser oder Einleiten von Oberflächenwasser zum Zwecke der Grundwasseranreicherung, mit einem jährlichen Volumen von | ||
3.1 | mehr als 250.000 m3 bis zu 10 Mio. m3 | A | |
3.2 | 3.000 m3 bis 250.000 m3 in Feuchtgebieten, Quellgebieten und Wasserwerkseinzugsgebieten; im Übrigen 37.000 m3 bis 250.000 m3 | S | |
4. | Tiefbohrung zum Zwecke der Wasserversorgung ab einer Tiefe von 100 m | A | |
5. | Wasserwirtschaftliches Projekt in der Landwirtschaft, einschließlich Bodenbewässerung oder Bodenentwässerung von | ||
5.1 | mehr als 200.000 m3 Wasser pro Jahr | A | |
5.2 | 3.000 m3 bis 200.000 m3 Wasser pro Jahr; ausgenommen von der Vorprüfungspflicht sind im Übrigen Vorhaben zur Beregnung bis 30.000 m3 Wasser pro Jahr, soweit sich das Vorhaben außerhalb von in den Nummern 2.3.1 bis 2.3.6 Anlage 2 zum UVPG genannten Schutzgebieten befindet | S | |
6. | Bau eines Stauwerkes oder einer sonstigen Anlage zur Zurückhaltung oder dauernden Speicherung von Wasser, wobei | ||
6.1 | 100.000 m3 bis weniger als 10 Mio. m3 Wasser zurückgehalten oder gespeichert werden | A | |
6.2 | 10.000 m3 bis weniger als 100.000 m3 Wasser zurückgehalten oder gespeichert werden | S | |
7. | Umleitung von Wasser von einem Flusseinzugsgebiet in ein anderes, ausgenommen der Transport von Trinkwasser in Rohrleitungen, | ||
7.1 | mit einem Volumen von bis zu 100 Mio. m3 Wasser pro Jahr, wenn durch die Umleitung Wassermangel verhindert werden soll, oder | A | |
7.2 | mit einem Volumen von 5 vom Hundert oder mehr des Durchflusses, wenn der langjährige durchschnittliche Wasserdurchfluss des Flusseinzugsgebietes, dem Wasser entnommen wird, zwischen 20 Mio. m3 und 2.000 Mio. m3 liegt | A | |
8. | Flusskanalisierung und Stromkorrekturarbeiten | A | |
9. | Bau eines Hafens für die Binnenschifffahrt, wenn der Hafen für Schiffe bis zu 1.350 t zugänglich ist | A | |
10. | Bau eines mit einem Binnenhafen für die Seeschifffahrt verbundenen Landungssteges zum Landen und Löschen von Schiffen (ausgenommen Fährschiffen), der Schiffe bis zu 1.350 t aufnehmen kann | A | |
11. | Bau eines Jachthafens mit mehr als 100 Liegeplätzen | A | |
12. | Bau eines sonstigen Hafens, einschließlich Jachthafens bis zu 100 Liegeplätzen oder Fischereihafens | S | |
13. | Bau einer infrastrukturellen Hafenanlage | A | |
14. | Bau eines Deiches oder Dammes, der den Hochwasserabfluss beeinflusst | A | |
15. | Bau einer Wasserkraftanlage | A | |
16. | Baggerung in Flüssen und Seen zur Gewinnung von Mineralien, sofern sie nicht dem Bergrecht unterliegen | A | |
17. | Sonstige wasserwirtschaftliche Ausbaumaßnahmen (§ 31 WHG und § 92 BbgWG) mit Ausnahme des naturnahen Ausbaus von Teichen und Söllen sowie kleinräumigen naturnahen Umgestaltungen, wie der Beseitigung von Bach- oder Grabenverrohrungen | A | |
18. | Bau einer dem Kraftfahrzeugverkehr vorbehaltenen, nur über Anschlussstellen oder besonders geregelte Kreuzungen erreichbaren Schnellstraße, auf der insbesondere Halten und Parken verboten ist. | X | |
19. | Bau einer neuen vier- oder mehrstreifigen Straße oder Verlegung und/oder Ausbau einer bestehenden ein- oder zweistreifigen Straße zu einer vier- oder mehrstreifigen Straße, wenn diese neue Straße oder dieser verlegte und/oder ausgebaute Straßenabschnitt eine durchgehende Länge von 10 km oder mehr aufweist | X | |
20. | Der Neu- oder Ausbau von Straßen mit Ausnahme der Rad- und Gehwege, wenn die Maßnahme | X | |
a) | einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Vorhaben zu erheblichen Beeinträchtigungen eines Gebietes, das durch die Richtlinien 79/409/EWG oder 92/43/EWG unter Schutz steht, oder eines Nationalparks oder eines Naturschutzgebietes führen kann oder in der Schutzzone I oder II eines Wasserschutzgebietes liegt, | ||
b) | auf einer Länge von insgesamt mehr als 1 km in Biotopen gemäß § 32 Abs. 1 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes oder geschützten Landschaftsbestandteilen liegt, | ||
c) | auf einer Länge von insgesamt mehr als 3 km in Wasserschutzgebieten der Schutzzone III liegt, | ||
d) | auf einer Länge von mehr als 4 km in Biosphärenreservaten, in Landschaftsschutzgebieten, in Denkmalbereichen oder in Gebieten liegt, die historisch, kulturell oder archäologisch von Bedeutung sind, | ||
e) | auf einer Länge von mehr als 2,5 km in Gebieten oder Ballungsräumen liegt, für die nach Artikel 8 Abs. 3 der Richtlinie 96/62/EG des Rates vom 27. September 1996 über die Beurteilung und Kontrolle der Luftqualität (ABl. EG Nr. L 296 S. 55) eine Luftreinhalteplanung erforderlich ist, | ||
f) | auf einer Länge von mehr als 1,5 km in geschlossenen Ortslagen mit überwiegender Wohnbebauung liegt und auf der Grundlage einer aktuellen Verkehrsprognose eine durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke von mindestens 8.000 Kfz/24 h in einem Prognosezeitraum von zehn Jahren zu erwarten ist oder | ||
g) | auf einer Länge von mehr als 5 km in Naturparks oder in Waldgebieten im Sinne des § 2 Abs. 1 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg liegt. | ||
Sofern durch ein Vorhaben der Buchstaben b bis g zwar keine der dort genannten Schwellenwerte erfüllt, aber mindestens zwei dieser Schwellenwerte zu mehr als 75 Prozent erreicht werden, ist ebenfalls eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. | |||
21. | Errichtung und Betrieb von nicht dem Bundesberggesetz und nicht dem Bundes-Immissionsschutzgesetz unterliegenden Steinbrüchen, Tagebauen, Torfgewinnungsvorhaben und sonstigen Abgrabungen, die einschließlich der Aufschüttungen die unmittelbare Folge von Abgrabungen sind | ||
21.1 | mehr als 25 ha Gesamtfläche beanspruchen | X | |
21.2 | mehr als 10 ha Gesamtfläche beanspruchen | ||
21.3 | a) | bei Torfgewinnungsvorhaben 200 m2 bis zu 10 ha Gesamtfläche beanspruchen, | S |
b) | bei sonstigen Vorhaben mehr als 2 ha und bis zu 10 ha Gesamtfläche beanspruchen | ||
22. | Erstaufforstungen im Sinne des Waldgesetzes des Landes Brandenburg mit mehr als 10 ha und bis weniger als 50 ha Wald | S | |
23. | Rodung von Wald im Sinne des Waldgesetzes des Landes Brandenburg zum Zwecke der Umwandlung in eine andere Nutzungsart | ||
23.1 | mit 5 bis weniger als 10 ha Wald | A | |
23.2 | mit 1 bis weniger als 5 ha Wald | S | |
24. | Projekte zur Verwendung von Ödland oder naturnahen Flächen zu intensiver Landwirtschaftsnutzung | ||
24.1 | ab einer Größe von 20 ha | A | |
24.2 | ab einer Größe von 5 ha bis zu einer Größe von weniger als 20 ha; soweit sich das Vorhaben in einem Gebiet befindet, das in den Nummern 2.3.1 bis 2.3.9 Anlage 2 zum UVPG aufgeführt ist, ab 1 ha | S | |
25. | Errichtung und Betrieb von Skipisten einer Größe von mehr als 2 ha, Skiliften und Seilbahnen, einschließlich der zugehörigen Betriebsanlagen und -einrichtungen | A | |
26. | Bau eines Feriendorfes, eines Hotelkomplexes oder einer sonstigen großen Einrichtung für die Ferien- und Fremdenbeherbergung im Außenbereich, eines ganzjährig betriebenen Campingplatzes, eines Freizeitparks, eines Parkplatzes, einer Industriezone, eines Einkaufszentrums, eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes oder eines sonstigen großflächigen Handelsbetriebes im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 der Baunutzungsverordnung oder eines Städtebauprojektes, soweit für das Vorhaben kein Bebauungsplan aufgestellt, geändert oder ergänzt wurde und der in den Nummern 18.1 bis 18.7 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung genannte jeweilige Prüfwert für die Vorprüfung erreicht oder überschritten wird | A |