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Anlage 1 BbgUVPG - Anlage 1
Liste "UVP-pflichtige Vorhaben"

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Prüfung von Umweltauswirkungen bei bestimmten Vorhaben, Plänen und Programmen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung - BbgUVPG)
Amtliche Abkürzung
BbgUVPG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
54-8

Erläuterung zu dem Verzeichnis:

X =
Für das Vorhaben besteht eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung.

A =
Für das Vorhaben besteht eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung, wenn es nach einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls im Sinne des § 3c Abs. 1 Satz 1 und Anlage 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung durch die zuständige Behörde erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann.

S =
Für das Vorhaben besteht eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung, wenn nach einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls im Sinne des § 3c Abs. 1 Satz 2 und Anlage 2 Nr. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung durch die zuständige Behörde trotz der geringen Größe oder Leistung auf Grund besonderer örtlicher Gegebenheiten erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind.

Nr.VorhabenFestlegung zur UVP
1.Errichtung und Betrieb einer Abwasserbehandlungsanlage, die für organisch belastetes Abwasser von 120 bis zu 9.000 kg/d BSB5 roh oder für anorganisch belastetes Abwasser von 10 bis zu 4.500 m3 in 2 h (ausgenommen Kühlwasser) ausgelegt ist
1.1organisch belastetes Abwasser
1.1.1bei mehr als 600 - 9.000 kg/d BSB5 roh (mehr als 10.000 - 150.000 EW) A
1.1.2bei 120 - 600 kg/d BSB5 roh (2.000 - 10.000 EW) S
1.2anorganisch belastetes Abwasser (ausgenommen Kühlwasser)
1.2.1bei mehr als 900 m3 - 4.500 m3 in 2 h A
1.2.2bei 10 m3 - 900 m3 in 2 h S
2.Intensive Fischzucht mit Einbringen oder Einleiten von Stoffen in oberirdische Gewässer mit
2.1.mehr als 1.000 t Fischertrag pro JahrX
2.2mehr als 100 t bis 1.000 t Fischertrag pro JahrA
2.350 bis 100 t Fischertrag pro JahrS
3.Entnehmen, Zutagefördern oder Zutageleiten von Grundwasser oder Einleiten von Oberflächenwasser zum Zwecke der Grundwasseranreicherung, mit einem jährlichen Volumen von
3.1mehr als 250.000 m3 bis zu 10 Mio. m3A
3.23.000 m3 bis 250.000 m3 in Feuchtgebieten, Quellgebieten und Wasserwerkseinzugsgebieten; im Übrigen 37.000 m3 bis 250.000 m3S
4.Tiefbohrung zum Zwecke der Wasserversorgung ab einer Tiefe von 100 mA
5.Wasserwirtschaftliches Projekt in der Landwirtschaft, einschließlich Bodenbewässerung oder Bodenentwässerung von
5.1mehr als 200.000 m3 Wasser pro Jahr A
5.23.000 m3 bis 200.000 m3 Wasser pro Jahr; ausgenommen von der Vorprüfungspflicht sind im Übrigen Vorhaben zur Beregnung bis 30.000 m3 Wasser pro Jahr, soweit sich das Vorhaben außerhalb von in den Nummern 2.3.1 bis 2.3.6 Anlage 2 zum UVPG genannten Schutzgebieten befindet S
6.Bau eines Stauwerkes oder einer sonstigen Anlage zur Zurückhaltung oder dauernden Speicherung von Wasser, wobei
6.1100.000 m3 bis weniger als 10 Mio. m3 Wasser zurückgehalten oder gespeichert werden A
6.210.000 m3 bis weniger als 100.000 m3 Wasser zurückgehalten oder gespeichert werden S
7.Umleitung von Wasser von einem Flusseinzugsgebiet in ein anderes, ausgenommen der Transport von Trinkwasser in Rohrleitungen,
7.1mit einem Volumen von bis zu 100 Mio. m3 Wasser pro Jahr, wenn durch die Umleitung Wassermangel verhindert werden soll, oder A
7.2mit einem Volumen von 5 vom Hundert oder mehr des Durchflusses, wenn der langjährige durchschnittliche Wasserdurchfluss des Flusseinzugsgebietes, dem Wasser entnommen wird, zwischen 20 Mio. m3 und 2.000 Mio. m3 liegt A
8.Flusskanalisierung und StromkorrekturarbeitenA
9.Bau eines Hafens für die Binnenschifffahrt, wenn der Hafen für Schiffe bis zu 1.350 t zugänglich istA
10.Bau eines mit einem Binnenhafen für die Seeschifffahrt verbundenen Landungssteges zum Landen und Löschen von Schiffen (ausgenommen Fährschiffen), der Schiffe bis zu 1.350 t aufnehmen kannA
11.Bau eines Jachthafens mit mehr als 100 LiegeplätzenA
12.Bau eines sonstigen Hafens, einschließlich Jachthafens bis zu 100 Liegeplätzen oder FischereihafensS
13.Bau einer infrastrukturellen HafenanlageA
14.Bau eines Deiches oder Dammes, der den Hochwasserabfluss beeinflusstA
15.Bau einer WasserkraftanlageA
16.Baggerung in Flüssen und Seen zur Gewinnung von Mineralien, sofern sie nicht dem Bergrecht unterliegenA
17.Sonstige wasserwirtschaftliche Ausbaumaßnahmen (§ 31 WHG und § 92 BbgWG) mit Ausnahme des naturnahen Ausbaus von Teichen und Söllen sowie kleinräumigen naturnahen Umgestaltungen, wie der Beseitigung von Bach- oder GrabenverrohrungenA
18.Bau einer dem Kraftfahrzeugverkehr vorbehaltenen, nur über Anschlussstellen oder besonders geregelte Kreuzungen erreichbaren Schnellstraße, auf der insbesondere Halten und Parken verboten ist.X
19.Bau einer neuen vier- oder mehrstreifigen Straße oder Verlegung und/oder Ausbau einer bestehenden ein- oder zweistreifigen Straße zu einer vier- oder mehrstreifigen Straße, wenn diese neue Straße oder dieser verlegte und/oder ausgebaute Straßenabschnitt eine durchgehende Länge von 10 km oder mehr aufweistX
20.Der Neu- oder Ausbau von Straßen mit Ausnahme der Rad- und Gehwege, wenn die MaßnahmeX
a)einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Vorhaben zu erheblichen Beeinträchtigungen eines Gebietes, das durch die Richtlinien 79/409/EWG oder 92/43/EWG unter Schutz steht, oder eines Nationalparks oder eines Naturschutzgebietes führen kann oder in der Schutzzone I oder II eines Wasserschutzgebietes liegt,
b)auf einer Länge von insgesamt mehr als 1 km in Biotopen gemäß § 32 Abs. 1 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes oder geschützten Landschaftsbestandteilen liegt,
c)auf einer Länge von insgesamt mehr als 3 km in Wasserschutzgebieten der Schutzzone III liegt,
d)auf einer Länge von mehr als 4 km in Biosphärenreservaten, in Landschaftsschutzgebieten, in Denkmalbereichen oder in Gebieten liegt, die historisch, kulturell oder archäologisch von Bedeutung sind,
e)auf einer Länge von mehr als 2,5 km in Gebieten oder Ballungsräumen liegt, für die nach Artikel 8 Abs. 3 der Richtlinie 96/62/EG des Rates vom 27. September 1996 über die Beurteilung und Kontrolle der Luftqualität (ABl. EG Nr. L 296 S. 55) eine Luftreinhalteplanung erforderlich ist,
f)auf einer Länge von mehr als 1,5 km in geschlossenen Ortslagen mit überwiegender Wohnbebauung liegt und auf der Grundlage einer aktuellen Verkehrsprognose eine durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke von mindestens 8.000 Kfz/24 h in einem Prognosezeitraum von zehn Jahren zu erwarten ist oder
g)auf einer Länge von mehr als 5 km in Naturparks oder in Waldgebieten im Sinne des § 2 Abs. 1 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg liegt.
Sofern durch ein Vorhaben der Buchstaben b bis g zwar keine der dort genannten Schwellenwerte erfüllt, aber mindestens zwei dieser Schwellenwerte zu mehr als 75 Prozent erreicht werden, ist ebenfalls eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.
21.Errichtung und Betrieb von nicht dem Bundesberggesetz und nicht dem Bundes-Immissionsschutzgesetz unterliegenden Steinbrüchen, Tagebauen, Torfgewinnungsvorhaben und sonstigen Abgrabungen, die einschließlich der Aufschüttungen die unmittelbare Folge von Abgrabungen sind
21.1mehr als 25 ha Gesamtfläche beanspruchenX
21.2mehr als 10 ha Gesamtfläche beanspruchen
21.3a)bei Torfgewinnungsvorhaben 200 m2 bis zu 10 ha Gesamtfläche beanspruchen, S
b)bei sonstigen Vorhaben mehr als 2 ha und bis zu 10 ha Gesamtfläche beanspruchen
22.Erstaufforstungen im Sinne des Waldgesetzes des Landes Brandenburg mit mehr als 10 ha und bis weniger als 50 ha WaldS
23.Rodung von Wald im Sinne des Waldgesetzes des Landes Brandenburg zum Zwecke der Umwandlung in eine andere Nutzungsart
23.1mit 5 bis weniger als 10 ha WaldA
23.2mit 1 bis weniger als 5 ha WaldS
24.Projekte zur Verwendung von Ödland oder naturnahen Flächen zu intensiver Landwirtschaftsnutzung
24.1ab einer Größe von 20 haA
24.2ab einer Größe von 5 ha bis zu einer Größe von weniger als 20 ha; soweit sich das Vorhaben in einem Gebiet befindet, das in den Nummern 2.3.1 bis 2.3.9 Anlage 2 zum UVPG aufgeführt ist, ab 1 haS
25.Errichtung und Betrieb von Skipisten einer Größe von mehr als 2 ha, Skiliften und Seilbahnen, einschließlich der zugehörigen Betriebsanlagen und -einrichtungenA
26.Bau eines Feriendorfes, eines Hotelkomplexes oder einer sonstigen großen Einrichtung für die Ferien- und Fremdenbeherbergung im Außenbereich, eines ganzjährig betriebenen Campingplatzes, eines Freizeitparks, eines Parkplatzes, einer Industriezone, eines Einkaufszentrums, eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes oder eines sonstigen großflächigen Handelsbetriebes im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 der Baunutzungsverordnung oder eines Städtebauprojektes, soweit für das Vorhaben kein Bebauungsplan aufgestellt, geändert oder ergänzt wurde und der in den Nummern 18.1 bis 18.7 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung genannte jeweilige Prüfwert für die Vorprüfung erreicht oder überschritten wirdA