§ 350 SGB III - Meldungen der Sozialversicherungsträger
Bibliographie
- Titel
- Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
- Redaktionelle Abkürzung
- SGB III
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 860-3
(1) 1Die Einzugsstellen (§ 28i Viertes Buch) haben monatlich der Bundesanstalt die Zahl der nach diesem Buch versicherungspflichtigen Personen mitzuteilen. 2Die Bundesanstalt kann in die Geschäftsunterlagen und Statistiken der Einzugsstellen Einsicht nehmen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
(2) Die Träger der Sozialversicherung haben der Bundesanstalt auf Verlangen bei ihnen vorhandene Geschäftsunterlagen und Statistiken vorzulegen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist.