Versionsverlauf


§ 133 StPO - Schriftliche Ladung des Beschuldigten

Bibliographie

Titel
Strafprozessordnung (StPO)
Amtliche Abkürzung
StPO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
312-2

(1) Der Beschuldigte ist zur Vernehmung schriftlich zu laden.

(2) Die Ladung kann unter der Androhung geschehen, dass im Falle des Ausbleibens seine Vorführung erfolgen werde.