§ 16 MPG - Betriebsverordnungen

Bibliographie

Titel
Gesetz über Medizinprodukte (Medizinproduktegesetz)
Redaktionelle Abkürzung
MPG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
7102-47

(1) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Betriebsverordnungen für Betriebe oder Einrichtungen zu erlassen, die Medizinprodukte in dem Geltungsbereich dieses Gesetzes in den Verkehr bringen oder lagern, soweit es geboten ist, um einen ordnungsgemäßen Betrieb und die erforderliche Qualität, Sicherheit und Leistung der Medizinprodukte sicherzustellen sowie die Sicherheit und Gesundheit der Patienten, der Anwender und Dritter nicht zu gefährden. Die Rechtsverordnung ergeht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, soweit der Strahlenschutz betroffen ist oder es sich um Medizinprodukte handelt, bei deren Herstellung ionisierende Strahlen verwendet werden.

(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 können insbesondere Regelungen getroffen werden über die

  1. 1.
    Lagerung, den Erwerb, den Vertrieb, die Information und Beratung sowie die Einweisung in den Betrieb und die Anwendung der Medizinprodukte,
  2. 2.
    Führung und Aufbewahrung von Nachweisen über die in der Nummer 1 genannten Betriebsvorgänge,
  3. 3.
    Anforderungen an das Personal und dessen Einsatz,
  4. 4.
    Beschaffenheit, Größe, Ausstattung und Einrichtung der Räume,
  5. 5.
    Anforderungen an die Hygiene,
  6. 6.
    Beschaffenheit der Behältnisse,
  7. 7.
    Kennzeichnung der Behältnisse, in denen Medizinprodukte vorrätig gehalten werden,
  8. 8.
    Dienstbereitschaft für Medizinprodukte-Fachgroßhandel,
  9. 9.
    Kennzeichnung, Absonderung oder Vernichtung nicht verkehrsfähiger Medizinprodukte,
  10. 10.
    Überprüfung von Medizinprodukten in Krankenhäusern oder gleichgestellten Institutionen und bei sonstigen Betreibern sowie die Führung und Aufbewahrung von Nachweisen darüber.

(3) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann ferner vorgeschrieben werden, dass Einzelhandelsbetriebe und Medizinprodukte-Fachgroßhandel den Geschäftsbetrieb erst aufnehmen dürfen, wenn sie amtlich anerkannt sind; dabei kann vorgesehen werden, dass die amtliche Anerkennung nur für den Handel oder Großhandel mit bestimmten Medizinprodukten erforderlich ist. In der Rechtsverordnung können ferner die Voraussetzungen für die amtliche Anerkennung geregelt werden; die Versagung der Anerkennung kann nur für den Fall vorgesehen werden, dass Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Betriebsinhaber oder die von ihm beauftragte Person die erforderliche Zuverlässigkeit oder Sachkenntnis nicht hat.

(4) Die in den Absätzen 1, 2 und 3 getroffenen Regelungen gelten auch für Personen, die die in Absatz 1 genannten Tätigkeiten berufsmäßig ausüben.