§ 17 SächsVwOrgG - Fach- und Dienstaufsicht
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Verwaltungsorganisation des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verwaltungsorganisationsgesetz - SächsVwOrgG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsVwOrgG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 111-13
(1) Die Fachaufsicht erstreckt sich auf die Sicherstellung der rechtmäßigen und zweckmäßigen Aufgabenwahrnehmung. Die Aufsichtsbehörden können sich insbesondere unterrichten lassen und Weisungen erteilen; das Weisungsrecht ist nicht beschränkt.
(2) Die Dienstaufsicht erstreckt sich auf alle Aufgabengebiete, die Voraussetzung für den geordneten Ablauf des Dienstbetriebes sind. Dazu gehören insbesondere der Aufbau, die allgemeine Geschäftsführung und die Personalangelegenheiten der Behörde.
(3) Soweit nichts anderes geregelt ist, führen die Fach- und Dienstaufsicht
- 1.
die Staatsministerien über die ihnen unmittelbar nachgeordneten Staatsbehörden und
- 2.
die den Staatsministerien unmittelbar nachgeordneten Staatsbehörden über die ihnen nachgeordneten Staatsbehörden.
(4) Die Fachaufsicht über die Regierungspräsidien führt das nach der Abgrenzung der Geschäftsbereiche für die jeweilige Aufgabe zuständige Staatsministerium. Die Dienstaufsicht über die Regierungspräsidien führt das Staatsministerium des Innern.
(5) Abweichend von Absatz 3 Nr. 1 führt
- 1.
das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft die Fachaufsicht über das Sächsische Oberbergamt, soweit dieses Aufgaben aus dem Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft wahrnimmt,
- 2.
das Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit die Fachaufsicht über das Landesamt für Umwelt und Geologie, soweit dieses Aufgaben aus dem Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit wahrnimmt.
(6) Abweichend von Absatz 3 Nr. 2 führt das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft die Dienstaufsicht über die Staatlichen Umweltfachämter, die Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und die Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und Gartenbau.