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§ 57 GmbHG - Anmeldung der Erhöhung des Stammkapitals

Bibliographie

Titel
Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
Redaktionelle Abkürzung
GmbHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
4123-1

(1) Die beschlossene Erhöhung des Stammkapitals ist zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, nachdem das erhöhte Kapital durch Ubernahme von Stammeinlagen gedeckt ist.

(2) Die Bestimmung in § 7 Abs. 2 über die vor der Anmeldung des Gesellschaftsvertrages zu leistende Einzahlung sowie die Bestimmung in § 8 Abs. 2 über die in der Anmeldung abzugebende Versicherung finden entsprechende Anwendung.

(3) Der Anmeldung sind beizufügen:

  1. 1.
    die in § 55 Abs. 1 bezeichneten Erklärungen oder eine beglaubigte Abschrift derselben;
  2. 2.
    eine von den Anmeldenden unterschriebene Liste der Personen, welche die neuen Stammeinlagen übernommen haben; aus der Liste muß der Betrag der von jedem übernommenen Einlage ersichtlich sein.

(4) In bezug auf die Verantwortlichkeit der Anmeldenden für die Richtigkeit ihrer Angaben finden die Bestimmungen in § 9 entsprechende Anwendung.