§ 57 GmbHG - Anmeldung der Erhöhung des Stammkapitals
Bibliographie
- Titel
- Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
- Redaktionelle Abkürzung
- GmbHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 4123-1
(1) Die beschlossene Erhöhung des Stammkapitals ist zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, nachdem das erhöhte Kapital durch Ubernahme von Stammeinlagen gedeckt ist.
(2) Die Bestimmung in § 7 Abs. 2 über die vor der Anmeldung des Gesellschaftsvertrages zu leistende Einzahlung sowie die Bestimmung in § 8 Abs. 2 über die in der Anmeldung abzugebende Versicherung finden entsprechende Anwendung.
(3) Der Anmeldung sind beizufügen:
- 1.die in § 55 Abs. 1 bezeichneten Erklärungen oder eine beglaubigte Abschrift derselben;
- 2.eine von den Anmeldenden unterschriebene Liste der Personen, welche die neuen Stammeinlagen übernommen haben; aus der Liste muß der Betrag der von jedem übernommenen Einlage ersichtlich sein.
(4) In bezug auf die Verantwortlichkeit der Anmeldenden für die Richtigkeit ihrer Angaben finden die Bestimmungen in § 9 entsprechende Anwendung.