§ 123 MarkenG - Nachträgliche Schutzerstreckung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (Markengesetz - MarkenG)
- Amtliche Abkürzung
- MarkenG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 423-5-2
(1) Der Antrag auf nachträgliche Schutzerstreckung einer international registrierten Marke nach Artikel 3ter Abs. 2 des Protokolls zum Madrider Markenabkommen ist beim Patentamt zu stellen. Soll die nachträgliche Schutzerstreckung auf der Grundlage einer im Register eingetragenen Marke vorgenommen werden und wird der Antrag schon vor der Eintragung der Marke gestellt, so gilt er als am Tag der Eintragung zugegangen.
(2) Mit dem Antrag auf nachträgliche Schutzerstreckung ist eine nationale Gebühr nach dem Tarif zu zahlen. Soll die nachträgliche Schutzerstreckung auf der Grundlage einer im Register eingetragenen Marke sowohl nach dem Madrider Markenabkommen als auch nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen vorgenommen werden, so ist mit dem Antrag auf nachträgliche Schutzerstreckung eine gemeinsame nationale Gebühr nach dem Tarif zu zahlen. Wird die Gebühr nach Satz 1 oder nach Satz 2 nicht gezahlt, so gilt der Antrag als nicht gestellt.
(3) § 121 Abs. 4 gilt entsprechend.