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§ 28a HG - Sonderregelungen für den Fachbereich Musikhochschule der Universität Münster

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG)
Amtliche Abkürzung
HG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
223

(1) Die bisherige Abteilung Münster der Hochschule für Musik Detmold ist innerhalb der Universität Münster der Fachbereich Musikhochschule. Für die Aufgaben des Fachbereichs und für die Art ihrer Durchführung gelten die Bestimmungen des KunstHG entsprechend. Hierzu gehören insbesondere die künstlerische sowie die kunstpädagogische Ausbildung einschließlich des Zugangs und der Einschreibung in Bezug auf künstlerische Studiengänge sowie der Ausübung des Promotionsrechts. Im Übrigen gelten für den Fachbereich Musikhochschule die Bestimmungen des HG. Das gilt insbesondere für die Verteilung der Kompetenzen zwischen den zentralen Organen der Universität und dem Fachbereich Musikhochschule sowie für die Verteilung der Kompetenzen zwischen den Organen des Fachbereichs.

(2) Für die Dienstaufgaben und die Einstellungsvoraussetzungen des dem Fachbereich Musikhochschule zugeordneten wissenschaftlichen und künstlerischen Personals gelten die Bestimmungen des KunstHG.

(3) Die Lehrbeauftragten des Fachbereichs Musikhochschule sind als solche Mitglieder der Universität Münster. Sie nehmen ihre mitgliedschaftlichen Rechte und Pflichten ausschließlich innerhalb des Fachbereiches Musikhochschule wahr.

(4) Innerhalb des Fachbereichs Musikhochschule der Universität Münster gelten für die Zusammensetzung der Mitgliedergruppen, ihre Vertretung in den Gremien des Fachbereichs und die Mitwirkung ihrer Mitglieder die Bestimmungen des KunstHG.