§ 14 AFBG - Deutsche Ausgleichsbank
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung (Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - AFBG)
- Amtliche Abkürzung
- AFBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2212-4
(1) Bis zum Ende des vierten Jahres nach Beginn der Darlehnsrückzahlung wird der Deutschen Ausgleichsbank auf Verlangen die Darlehns- und Zinsschuld eines Darlehnsnehmers erstattet, von dem eine termingerechte Zahlung nicht zu erwarten ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn
- 1.der Darlehnsnehmer die Rückzahlungsrate für sechs aufeinanderfolgende Monate nicht geleistet hat oder für diesen Zeitraum mit einem Betrag in Höhe des Vierfachen der monatlichen Rückzahlungsrate im Rückstand ist,
- 2.der Darlehnsvertrag von der Deutschen Ausgleichsbank entsprechend den geltenden Bestimmungen wirksam gekündigt worden ist,
- 3.die Rückzahlung des Darlehns infolge der Erwerbs- oder Arbeitsunfähigkeit oder einer Erkrankung des Darlehnsnehmers von mehr als einem Jahr Dauer nachhaltig erschwert oder unmöglich geworden ist,
- 4.der Darlehnsnehmer zahlungsunfähig geworden ist oder Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz oder Arbeitslosenhilfe nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch erhält oder
- 5.der Aufenthalt des Darlehnsnehmers seit mehr als sechs Monaten nicht ermittelt werden konnte.
Mit der Zahlung nach Satz 1 geht der Anspruch aus dem Darlehnsvertrag auf den Bund über.
(2) Der Deutschen Ausgleichsbank werden jeweils zum 30. März, 30. Juni, 30. September und 30. Dezember eines Jahres erstattet:
- 1.Zinsen, von deren Zahlung der Darlehnsnehmer nach § 13 Abs. 3 freigestellt ist.
- 2.Beträge, die sie nach § 13 Abs. 6 und 7 erlassen hat,
- 3.Beträge, die ihr nach Absatz 1 zu erstatten sind,
- 4.Zinsen für die nach § 13 Abs. 6 und 7 gestundeten Rückzahlungsraten in Höhe des nach § 13 Abs. 2 Satz 2 geltenden FIBOR-Satzes,
- 5.Darlehnsforderungen, die wegen des Todes des Darlehnsnehmers nach § 13 Abs. 9 erloschen sind.
Wird ein Darlehn mit einem festen Zinssatz nach § 13 Abs. 5 Satz 5 vorzeitig zurückgezahlt, erhält die Deutsche Ausgleichsbank eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe des ihr entstandenen Wiederanlageschadens.
(3) Für die Verwaltung und Einziehung der Darlehn nach § 18 erhält die Deutsche Ausgleichsbank neben den notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung jeweils für zwölf Monate eine Verwaltungskostenpauschale in Höhe von 2,5 vom Hundert des Restdarlehns, höchstens Jedoch 250 Deutsche Mark.