§ 14 AFBG - Deutsche Ausgleichsbank

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung (Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - AFBG)
Amtliche Abkürzung
AFBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2212-4

(1) Bis zum Ende des vierten Jahres nach Beginn der Darlehnsrückzahlung wird der Deutschen Ausgleichsbank auf Verlangen die Darlehns- und Zinsschuld eines Darlehnsnehmers erstattet, von dem eine termingerechte Zahlung nicht zu erwarten ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn

  1. 1.
    der Darlehnsnehmer die Rückzahlungsrate für sechs aufeinanderfolgende Monate nicht geleistet hat oder für diesen Zeitraum mit einem Betrag in Höhe des Vierfachen der monatlichen Rückzahlungsrate im Rückstand ist,
  2. 2.
    der Darlehnsvertrag von der Deutschen Ausgleichsbank entsprechend den geltenden Bestimmungen wirksam gekündigt worden ist,
  3. 3.
    die Rückzahlung des Darlehns infolge der Erwerbs- oder Arbeitsunfähigkeit oder einer Erkrankung des Darlehnsnehmers von mehr als einem Jahr Dauer nachhaltig erschwert oder unmöglich geworden ist,
  4. 4.
    der Darlehnsnehmer zahlungsunfähig geworden ist oder Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz oder Arbeitslosenhilfe nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch erhält oder
  5. 5.
    der Aufenthalt des Darlehnsnehmers seit mehr als sechs Monaten nicht ermittelt werden konnte.

Mit der Zahlung nach Satz 1 geht der Anspruch aus dem Darlehnsvertrag auf den Bund über.

(2) Der Deutschen Ausgleichsbank werden jeweils zum 30. März, 30. Juni, 30. September und 30. Dezember eines Jahres erstattet:

  1. 1.
    Zinsen, von deren Zahlung der Darlehnsnehmer nach § 13 Abs. 3 freigestellt ist.
  2. 2.
    Beträge, die sie nach § 13 Abs. 6 und 7 erlassen hat,
  3. 3.
    Beträge, die ihr nach Absatz 1 zu erstatten sind,
  4. 4.
    Zinsen für die nach § 13 Abs. 6 und 7 gestundeten Rückzahlungsraten in Höhe des nach § 13 Abs. 2 Satz 2 geltenden FIBOR-Satzes,
  5. 5.
    Darlehnsforderungen, die wegen des Todes des Darlehnsnehmers nach § 13 Abs. 9 erloschen sind.

Wird ein Darlehn mit einem festen Zinssatz nach § 13 Abs. 5 Satz 5 vorzeitig zurückgezahlt, erhält die Deutsche Ausgleichsbank eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe des ihr entstandenen Wiederanlageschadens.

(3) Für die Verwaltung und Einziehung der Darlehn nach § 18 erhält die Deutsche Ausgleichsbank neben den notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung jeweils für zwölf Monate eine Verwaltungskostenpauschale in Höhe von 2,5 vom Hundert des Restdarlehns, höchstens Jedoch 250 Deutsche Mark.