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  • ab 31.12.1963 (aktuelle Fassung)

Art. 26 WG - Bedingungen

Bibliographie

Titel
Wechselgesetz
Redaktionelle Abkürzung
WG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
4133-1

(1) Die Annahme muss unbedingt sein; der Bezogene kann sie aber auf einen Teil der Wechselsumme beschränken.

(2) 1Wenn die Annahmeerklärung irgendeine andere Abweichung von den Bestimmungen des Wechsels enthält, so gilt die Annahme als verweigert. 2Der Annehmende haftet jedoch nach dem Inhalt seiner Annahmeerklärung.