§ 148 BRAO - Anordnung der Beweissicherung
Bibliographie
- Titel
- Bundesrechtsanwaltsordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- BRAO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 303-8
(1) 1Wird ein ehrengerichtliches Verfahren gegen den Beschuldigten eingestellt, weil seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erloschen oder zurückgenommen ist, so kann in der Entscheidung zugleich auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Sicherung der Beweise angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, daß auf Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft erkannt worden wäre. 2Die Anordnung kann nicht angefochten werden.
(2) Die Beweise werden von dem Untersuchungsrichter (§ 124) aufgenommen.