§ 112 BremHG - Nichtstaatliche Hochschulen
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Hochschulgesetz (BremHG)
- Amtliche Abkürzung
- BremHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 221-a-1
(1) Die Senatorin für Bildung und Wissenschaft erkennt Bildungseinrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, die nach § 1 oder anderen Gesetzen nicht staatliche Hochschulen sind, im Rahmen der Hochschulgesamt- und Wissenschaftsplanung des Landes als Hochschule staatlich an, wenn gewährleistet ist, dass
- 1.die Hochschule die Aufgaben nach § 4 Abs. 1 wahrnimmt,
- 2.das Studium an den in § 52 genannten Zielen ausgerichtet ist,
- 3.eine umfassende, sachverständige Qualitätsprüfung vorgenommen wird, die in der Regel durch eine von der Senatorin für Bildung und Wissenschaft bestimmte unabhängige Einrichtung im Rahmen eines Akkreditierungsprozesses erfolgt, und die erforderlichen Qualitätsstandards dauerhaft eingehalten werden. Dies gilt auch für die von der Hochschule angebotenen Studiengänge.
Die Hochschule hat durch gutachtliche Sachverständigenfeststellungen oder sonstige geeignete Unterlagen zu belegen, dass der wirtschaftliche Bestand der Einrichtung nachhaltig gesichert ist. Die Hochschulen können die von ihnen angebotenen Studiengänge in sinngemäßer Anwendung des § 53 Abs. 4 akkreditieren lassen.
(2) Niederlassungen ausländischer Hochschulen bedürfen der Genehmigung durch die Senatorin für Bildung und Wissenschaft; diese wird unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 erteilt. Hinsichtlich der Niederlassungen von Hochschulen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union wird die Genehmigung abweichend von Absatz 1 mit folgenden Maßgaben erteilt:
- 1.es müssen Studienprogramme angeboten werden, die zum Erwerb von Hochschulqualifikationen, insbesondere Hochschulgraden führen;
- 2.die Hochschule muss im Herkunftsstaat eine staatliche oder staatlich anerkannte Hochschule nach dem Recht des jeweiligen Staates sein;
- 3.die Hochschule muss nach dem Recht des Herkunftsstaates zur Verleihung von Hochschulqualifikationen und Hochschulgraden berechtigt sein;
- 4.das in Bremen durchgeführte Studienprogramm und sein Abschluss müssen wie ein im Herkunftsstaat erworbener Abschluss anerkannt sein.
(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 erteilt die Senatorin für Bildung und Wissenschaft die Genehmigung, die Bezeichnung "Universität", "Fachhochschule", "Kunsthochschule", "Gesamthochschule", "Hochschule" allein oder in einer Wortverbindung oder eine entsprechende fremdsprachliche Bezeichnung zu führen, wenn das Ausbildungsziel dem an bremischen staatlichen Hochschulen vergleichbar ist.
(4) Eine nach Absatz 1 staatlich anerkannte Hochschule kann in den entsprechenden Studiengängen Prüfungen abnehmen und die in den Prüfungsordnungen bestimmten Hochschulgrade verleihen. Einer Universität wird von der Senatorin für Bildung und Wissenschaft das Recht verliehen, in entsprechender Anwendung des § 66 Habilitationsverfahren durchzuführen. Die Senatorin für Bildung und Wissenschaft erteilt der Hochschule die Genehmigung, hauptberuflich Lehrenden unter den Voraussetzungen des § 17 die akademische Bezeichnung "Professor" oder "Professorin" zu verleihen und in entsprechender Anwendung des § 25 Honorarprofessoren oder Honorarprofessorinnen für die Zeit ihrer Lehrtätigkeit an der Hochschule zu bestellen.
(5) Alle Verleihungen, Genehmigungen und Anerkennungen nach den Absätzen 1 bis 4 bedürfen der Antragstellung und der Vorlage der zur Prüfung erforderlichen Unterlagen und Nachweise. Die Entscheidung durch die Senatorin für Bildung und Wissenschaft erfolgt binnen drei Monaten nach Vorliegen aller Unterlagen und Nachweise nach Satz 1.
(6) Die Verleihung nach Absatz 1 und die Genehmigungen nach den Absätzen 2 bis 4 sind zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen ihrer Erteilung nicht mehr vorliegen oder nachträglich Tatsachen bekannt werden, die ihre Versagung zur Folge gehabt hätten. Die Verleihung nach Absatz 1 und die Genehmigungen nach den Absätzen 2 bis 4 können mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden. Sie können auch nachträglich befristet werden.
(7) Die beabsichtigte Auflösung einer nichtstaatlichen Hochschule ist der Senatorin für Bildung und Wissenschaft anzuzeigen. Bei der Auflösung ist zu gewährleisten, dass die Studierenden ihr Studium ordnungsgemäß abschließen können.
(8) Für die Bearbeitung von Anträgen nach Absatz 1 und Absatz 2 werden Gebühren nach der Bremischen Kostenverordnung der Bildungs- und Wissenschaftsverwaltung erhoben.