§ 9b VS VOB/A - Verjährung der Mängelansprüche (1)
Bibliographie
- Titel
- Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) Teil A Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen (VOB/A)
- Amtliche Abkürzung
- VOB/A
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- Keine FN
Abschnitt 1 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A) in der Ausgabe 2019 (BAnz AT 19.02.2019 B2) ist per Erlass des BMI vom 20. Februar 2019 (AZ: BW I 7 - 70421) verbindlich zum 1. März 2019 eingeführt worden. Zur Inkraftsetzung der Abschnitte 2 und 3 der VOB/A enthält der Erlass des BMI folgenden Hinweis: "Die Bekanntmachung (BAnz AT 19.02.2019 B2) enthält auch die - überwiegend redaktionell - überarbeiteten Abschnitte 2 und 3 der VOB/A. Deren Inkraftsetzung erfolgt erst durch Anpassung der statischen Verweise in § 2 VgV und § 2 VSVgV. Das entsprechende Verordnungsgebungsverfahren wird vorbereitet. BMI wird auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens mit gesondertem Erlass hinweisen."
Andere Verjährungsfristen als nach § 13 Absatz 4 VOB/B sollen nur vorgesehen werden, wenn dies wegen der Eigenart der Leistung erforderlich ist. In solchen Fällen sind alle Umstände gegeneinander abzuwägen, insbesondere, wann etwaige Mängel wahrscheinlich erkennbar werden und wieweit die Mängelursachen noch nachgewiesen werden können, aber auch die Wirkung auf die Preise und die Notwendigkeit einer billigen Bemessung der Verjährungsfristen für Mängelansprüche.