§ 50 LBO - Barrierefreies Bauen

Bibliographie

Titel
Landesbauordnung (LBO)  
Amtliche Abkürzung
LBO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2130-1

(1) In Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen müssen die Wohnungen eines Geschosses barrierefrei erreichbar sein; diese Verpflichtung kann auch durch barrierefrei erreichbare Wohnungen in mehreren Geschossen erfüllt werden. In diesen Wohnungen müssen die Wohn- und Schlafräume, eine Toilette, ein Bad sowie die Küche oder die Kochnische und, soweit vorhanden, der Freisitz barrierefrei sein. § 39 Abs. 5 bleibt unberührt.

(2) Bauliche Anlagen, die öffentlich zugänglich sind, müssen in den dem allgemeinen Besucher- und Benutzerverkehr dienenden Teilen barrierefrei sein. Dies gilt insbesondere für

  1. 1.
    Einrichtungen der Kultur und des Bildungswesens
  2. 2.
    Sport- und Freizeitstätten,
  3. 3.
    Einrichtungen des Gesundheitswesens,
  4. 4.
    Büro-, Verwaltungs- und Gerichtsgebäude,
  5. 5.
    Verkaufsstätten, Schank- und Speisegaststätten,
  6. 6.
    Stellplätze, Garagen und Toilettenanlagen,
  7. 7.
    Beherbergungsstätten,
  8. 8.
    Serviceautomaten, insbesondere zur Bargeldbeschaffung.

Für die der zweckentsprechenden Nutzung dienenden Räume und Anlagen genügt es, wenn sie in dem erforderlichen Umfang barrierefrei sind. Toilettenräume und notwendige Stellplätze für Besucherinnen, Besucher, Benutzerinnen und Benutzer müssen in der erforderlichen Anzahl barrierefrei sein.

(3) Für bauliche Anlagen, die überwiegend oder ausschließlich von Menschen mit Behinderungen oder alten Menschen genutzt werden, wie

  1. 1.
    Tagesstätten, Schulen, Werkstätten und Heime für behinderte Menschen,
  2. 2.
    Altenheime, Altenwohnheime und Altenpflegeheime,

gelten die Anforderungen des Absatzes 2 Satz 1 für die gesamte Anlage oder Einrichtung.

(4) Sollen rechtmäßig bestehende bauliche Anlagen, andere Anlagen oder Einrichtungen nach den Absätzen 2 und 3 wesentlich geändert werden, so soll die Bauaufsichtsbehörde verlangen, dass auch die von der Änderung nicht unmittelbar berührten Teile mit den Anforderungen der Absätze 2 und 3 in Einklang gebracht werden, wenn dies für die Bauherrin oder den Bauherrn keine unzumutbaren Mehrkosten verursacht.

(5) Von den Absätzen 1 bis 3 können Abweichungen zugelassen werden, soweit die Anforderungen wegen schwieriger Geländeverhältnisse, wegen ungünstiger vorhandener Bebauung oder im Hinblick auf die Sicherheit der Menschen mit Behinderung und der alten Menschen nur mit einem unverhältnismäßigen Mehraufwand erfüllt werden können. § 68 Abs. 2 gilt entsprechend.