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§ 37 GnO NW - Sonstige Fälle der bedingten Aussetzung der Vollstreckung

Bibliographie

Titel
Gnadenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GnO NW)
Amtliche Abkürzung
GnO NW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
321

(1) Die Gnadenstellen sind ermächtigt,

  1. a)
    Geldbußen von nicht mehr als eintausend Deutsche Mark,
  2. b)
    Ordnungsgeld von nicht mehr als fünfhundert Deutsche Mark,
  3. c)
    den Verfall oder die Einziehung, wenn der Wert der verfallenen oder eingezogenen Gegenstände eintausend Deutsche Mark nicht übersteigt, und
  4. d)
    die Abführung von Mehrerlös oder Restmehrerlös von nicht mehr als fünftausend Deutsche Mark ganz oder teilweise unter Bewilligung einer Bewährungszeit bedingt auszusetzen.

(2) Die §§ 25, 28 bis 36 und § 39 gelten sinngemäß.