§ 37 GnO NW - Sonstige Fälle der bedingten Aussetzung der Vollstreckung
Bibliographie
- Titel
- Gnadenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GnO NW)
- Amtliche Abkürzung
- GnO NW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 321
(1) Die Gnadenstellen sind ermächtigt,
- a)Geldbußen von nicht mehr als eintausend Deutsche Mark,
- b)Ordnungsgeld von nicht mehr als fünfhundert Deutsche Mark,
- c)den Verfall oder die Einziehung, wenn der Wert der verfallenen oder eingezogenen Gegenstände eintausend Deutsche Mark nicht übersteigt, und
- d)die Abführung von Mehrerlös oder Restmehrerlös von nicht mehr als fünftausend Deutsche Mark ganz oder teilweise unter Bewilligung einer Bewährungszeit bedingt auszusetzen.