§ 27 HWaGWasserschutzgebiete
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Amtliche Abkürzung
- HWaG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 753-1
(1) Wasserschutzgebiete, einschließlich allgemeiner Verbote, Beschränkungen und Duldungspflichten nach § 19 Absatz 2 WHG werden durch Rechtsverordnung des Senats festgesetzt. Sie können in Zonen eingeteilt werden, in denen unterschiedliche Schutzanordnungen gelten.
(2) Wenn ein Wasserschutzgebiet nach Absatz 1 festgesetzt ist, kann die Wasserbehörde für den Einzelfall Verbote, Beschränkungen und Duldungspflichten nach § 19 Absatz 2 WHG anordnen oder im Einzelfall Ausnahmen von den in der Verordnung festgesetzten allgemeinen Verboten, Beschränkungen und Duldungspflichten zulassen, wenn dies im öffentlichen Interesse geboten oder ohne Beeinträchtigung des Schutzzwecks möglich ist.
(3) Die Entschädigung nach § 19 Absatz 3 WHG sowie den Ausgleich nach § 19 Absatz 4 WHG hat derjenige zu leisten, in dessen Interesse das Wasserschutzgebiet festgesetzt wurde.
(4) Soweit es die öffentliche Sicherheit erfordert, kann der Senat die nach § 19 Absatz 2 WHG zulässigen Maßnahmen auch vor der Festsetzung eines Wasserschutzgebietes durch Rechtsverordnung vorläufig anordnen. Das Festsetzungsverfahren ist in diesem Falle unverzüglich nach der Anordnung zu eröffnen.
(5) Der Ausgleich nach § 19 Absatz 4 WHG ist, sofern nichts anderes vereinbart wird, durch einen jährlich am 1. März für das vorhergehende Kalenderjahr fällig werdenden Betrag in Geld zu leisten. Ein Ausgleich wird nicht geleistet, soweit die wirtschaftlichen Nachteile
- 1.100 Deutsche Mark pro Betrieb und Jahr nicht übersteigen,
- 2.durch betriebliche Maßnahmen ausgeglichen werden können oder
- 3.durch andere Leistungen aus öffentlichen Haushalten oder von Dritten ausgeglichen werden.
Antragsberechtigt ist der Inhaber des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes. Der Antrag ist für das vorhergehende Kalenderjahr bis zum 1. Februar zu stellen.