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  • ab 09.10.2021 (aktuelle Fassung)

§ 9 SächsJAPO - Nichterbringung von Prüfungsleistungen

Bibliographie

Titel
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung über die Ausbildung und Prüfung der Juristinnen und Juristen des Freistaates Sachsen (Sächsische Juristenausbildungs- und -prüfungsordnung - SächsJAPO)
Amtliche Abkürzung
SächsJAPO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
305-1.1/3

Erbringt eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer eine Prüfungsleistung nicht, ohne dass die Gründe des § 7 Absatz 1 vorliegen, wird diese mit der Note "ungenügend" (0 Punkte) bewertet.