§ 9 SächsJAPO - Nichterbringung von Prüfungsleistungen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung über die Ausbildung und Prüfung der Juristinnen und Juristen des Freistaates Sachsen (Sächsische Juristenausbildungs- und -prüfungsordnung - SächsJAPO)
- Amtliche Abkürzung
- SächsJAPO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 305-1.1/3
Erbringt eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer eine Prüfungsleistung nicht, ohne dass die Gründe des § 7 Absatz 1 vorliegen, wird diese mit der Note "ungenügend" (0 Punkte) bewertet.